Rz. 56

Neben den finanziellen Regelungen kann das Gericht auch unmittelbar auf die Vermögenszuordnung der Ehegatten Einfluss nehmen, indem es gem. ss. 24, 24 A MCA 1973 folgende Anordnungen trifft:

Das Gericht kann Vermögen der Ehegatten einem von diesen zu Eigentum übertragen, Nutzungsrechte (settlements) an Vermögensgegenständen neu begründen oder bestehende Rechte eines Ehegatten abändern.
Ferner kann der Verkauf von Vermögensgegenständen angeordnet werden, um den Erlös zu verteilen oder die wirtschaftlichen Grundlagen für zugleich getroffene finanzielle Regelungen oder Vermögenszuordnungen zu schaffen.
 

Rz. 57

Zum Vermögen gehört dabei alles, was einen Geldwert hat, insbesondere Hausrat und Immobilien. Vom Gericht einbezogen werden können auch Gegenstände, die ein Ehegatte bereits vor der Ehe erworben, nach der Eheschließung geerbt oder geschenkt bekommen oder in der Trennungszeit bis zum endgültigen Scheidungsurteil angeschafft hat, oder Vermögen, das ein Ehegatte in der Zukunft voraussichtlich erwirbt (z.B. Lebensversicherungssummen). Theoretisch kann das Gericht die Verfügungen auch auf Gegenstände im Ausland erstrecken. Da die zwangsweise Durchsetzung solcher Anordnungen aber nur schwer erreichbar sein wird, kommt dies in der Praxis sehr selten vor, und die Gerichte legen in diesen Fällen den Schwerpunkt auf finanzielle Anordnungen.

 

Rz. 58

Besondere Bedeutung kommt den property adjustment orders bezüglich der Familienwohnung zu, da in England die Erfüllung der angemessenen Wohnbedürfnisse beider Ehegatten, besonders jedoch des Ehepartners, der minderjährige Kinder versorgt, ein vorrangiges Ziel ist. Neben der Übertragung des Eigentums an einer solchen Immobilie (häufig verbunden mit einem dafür niedrigeren Unterhalt) und der Anordnung des Verkaufs einer wertvollen Immobilie, um mit dem Reinerlös ein oder zwei günstigere, schuldenfreie Wohnungen zu kaufen, wird häufig die Begründung von Nutzungsrechten auf die Dauer der Schulbildung der Kinder oder für die Zeit, bis der verbleibende Ehegatte selbst verkaufen will oder wieder heiratet (sog. Mesher-order), angeordnet.[77]

 

Rz. 59

Regelungen zur Vermögenszuordnung können grundsätzlich – wie die Anordnung einmaliger Ausgleichszahlungen – später nicht mehr durch das Gericht abgeändert werden.

[77] Vgl. näher Black/Bridge/Bond, Rn 31–89 ff.

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