Catharina von Hertzberg, Dr. iur. Felix Odersky
I. Abstammung
Rz. 107
Wer Mutter und Vater eines Kindes ist, hängt grundsätzlich von der genetischen Verwandtschaft ab. Im Fall der künstlichen Befruchtung gilt in jedem Fall die Frau, die das Kind zur Welt gebracht hat, als Mutter. Der Ehemann dieser Frau gilt als Vater (entsprechend der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn diese als Paar medizinisch behandelt wurden), es sei denn, dieser hat nachweislich der künstlichen Befruchtung nicht zugestimmt.
Rz. 108
Allerdings wird zunächst vermutet, dass
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der Ehemann der Mutter der Vater des Kindes ist, wenn die Mutter bei Geburt verheiratet ist oder das Kind innerhalb der Empfängnisfrist nach Auflösung der Ehe geboren wurde; |
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der im englischen Geburtenregister eingetragene Vater der leibliche Vater ist, was allerdings voraussetzt, dass dies beide Eltern gemeinsam beantragen oder eine förmliche Übereinstimmungserklärung zur Vaterschaft abgeben. |
Rz. 109
Diese Vermutung ist jederzeit widerlegbar, ohne dass es dafür einer speziellen Anfechtung bedarf. Daher kann in jedem Gerichtsverfahren, in dem die Verwandtschaft eine Rolle spielt, die Vaterschaft bestritten werden, so dass das jeweilige Prozessgericht – mit Wirkung inter partes – darüber Beweis erheben und entscheiden muss. Ferner kann jeder, der ein persönliches Interesse nachweisen kann, die gerichtliche Feststellung beantragen, dass ein Kind von einem bestimmten Elternteil abstammt bzw. nicht abstammt. Jedes Kind (bzw. seine Sorgeberechtigten) kann ferner die Feststellung beantragen, dass es ein eheliches oder legitimiertes Kind ist. Erfolgt eine entsprechende Feststellung durch das Gericht, hat dies Wirkung gegenüber jedermann.
II. Adoption
Rz. 110
Das Adoptionsrecht wurde im Vereinigten Königreich durch den Adoption and Children Act (ACA) 2002 vollständig neu gefasst. Dabei wurde – neben Ehegatten und Alleinstehenden – auch nichtehelichen (heterosexuellen und gleichgeschlechtlichen) Paaren die Möglichkeit zur Adoption eröffnet. Ferner wurde das Kindeswohl bei den Entscheidungsgründen in den Mittelpunkt gerückt, was auch in umfangreichen Vorarbeiten der Sozialbehörden für eine Adoption ihren Niederschlag findet. Die Adoption erfolgt weiterhin als Volladoption, wobei das Kind die gleiche Stellung wie ein leibliches Kind des oder der Annehmenden erhält. Der Ausspruch der Adoption erfolgt im Dekretsystem durch die sog. adoption order.
Rz. 111
Adoptiert werden können nur (unverheiratete) Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; eine Volljährigenadoption kennt das englische Recht dagegen nicht (hätte aber auch angesichts der Namenswahlfreiheit und der einheitlichen Nachlass-Steuer, bei der die Freibeträge nicht vom Status der Kinder abhängen, nicht die Bedeutung wie in Deutschland). Das anzunehmende Kind muss gesetzlich bestimmte Fristen bei den annehmenden Eltern leben.
Rz. 112
Beide leiblichen Eltern des Kindes müssen der Adoption zustimmen. Ohne diese Zustimmung darf eine Adoption nur ausgesprochen werden, wenn das Gericht diese ersetzt, weil ein Elternteil nicht auffindbar ist, die Zustimmung (z.B. wegen Geschäftsunfähigkeit) nicht mehr erteilen kann oder die Abwägung mit dem Kindeswohl dies erfordert. Andererseits hat das Gericht nach s. 46 (6) ACA 2002 bei jeder Adoption zu prüfen, ob die Einräumung eines Umgangsrechts der leiblichen Eltern für das Kindeswohl sinnvoll ist. Ferner müssen alle Adoptionen offen erfolgen, so dass später das Auffinden der leiblichen Eltern und die Kontaktaufnahme möglich ist. Die Annehmenden müssen in der Regel mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben. Ferner ist Voraussetzung für die Adoption nach englischem Recht (als lex fori), dass beide Annehmenden seit mindestens einem Jahr in England wohnhaft sind und zumindest einer von ihnen dort auch sein Domizil hat.