Rz. 113
Die Erteilung des Zeugnisses an den personal representative, das in der Form des grant of probate an einen executor zugleich als Bestätigung der Gültigkeit des Testaments wirkt, erfolgt in der überwiegenden Zahl der Fälle in einem nichtstreitigen Verfahren (sog. grant in common form). Der in diesem Verfahren erteilte grant entfaltet keine Rechtskraft und kann auf Antrag des Nachlassabwicklers, auf Klage eines Beteiligten oder durch das Gericht selbst jederzeit wieder aufgehoben werden.[127] Zuständig ist die Family Division des High Court, wobei das Zeugnis – ohne bindende örtliche Zuständigkeitsverteilung – sowohl bei der Principal Registry in London als auch bei einer der elf sonstigen District Registries in England und Wales beantragt werden kann.[128]
Rz. 114
Dem Antrag auf Erteilung eines grant of probate oder der letters of administration, für den es keine gesetzlichen Fristen gibt, sind i.d.R. folgende Unterlagen beizufügen:[129]
▪ | die Sterbeurkunde sowie das letzte Testament im Original, soweit ein solches errichtet wurde; das Testament muss von dem Antragsteller und der Person, die den nachfolgend beschriebenen Eid abnimmt, zur Bezugnahme unterzeichnet werden; |
▪ | der sog. Oath, d.h. eine beeidete oder in Form eines affidavit bekräftigte Erklärung des Antragstellers, in der zum einen sämtliche relevanten Umstände des Erbfalls, aus denen sich die Berechtigung des Antragstellers zur Bestellung als executor oder administrator ergibt, dargestellt sind, und zum anderen die Versicherung, den Nachlass ordnungsgemäß abzuwickeln, abgegeben wird; |
▪ | der Inland Revenue Account, d.h. die Steuererklärung für die Erbschaftsteuer, die i.d.R. auch eine Eigenberechnung der Steuer enthält. Das englische Nachlassverfahren kennt dabei ein vereinfachtes Verfahren, wenn offensichtlich keine Steuer zu erwarten ist, und das reguläre Steuerverfahren, bei dem der grant erst erteilt wird, wenn die Steuerbehörden eine Art Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt haben. Letzteres setzt voraus, dass die gegebenenfalls anfallende Steuer bereits ganz oder, soweit zulässig, in Höhe der ersten Rate gezahlt wurde.[130] Zu beachten ist, dass immer dann, wenn der Erblasser sein Domizil im Ausland hatte oder Auslandsvermögen vorhanden ist, das vereinfachte Verfahren nicht angewendet werden kann. |
▪ | Weitere affidavits von Zeugen oder sonstige Beweise, falls diese vom Gericht zur Prüfung des Erbfalls verlangt werden, sowie Nachweis über die Bezahlung der Kosten der Registry.[131] |
Rz. 115
Im Einzelnen richtet sich das Verfahren vor den Registries, insbesondere auch für besondere Formen des grant, nach den Non-Contentious Probate Rules (N.C.P.R.) 1987.[132]
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