Rz. 113

Die Erteilung des Zeugnisses an den personal representative, das in der Form des grant of probate an einen executor zugleich als Bestätigung der Gültigkeit des Testaments wirkt, erfolgt in der überwiegenden Zahl der Fälle in einem nichtstreitigen Verfahren (sog. grant in common form). Der in diesem Verfahren erteilte grant entfaltet keine Rechtskraft und kann auf Antrag des Nachlassabwicklers, auf Klage eines Beteiligten oder durch das Gericht selbst jederzeit wieder aufgehoben werden.[127] Zuständig ist die Family Division des High Court, wobei das Zeugnis – ohne bindende örtliche Zuständigkeitsverteilung – sowohl bei der Principal Registry in London als auch bei einer der elf sonstigen District Registries in England und Wales beantragt werden kann.[128]

 

Rz. 114

Dem Antrag auf Erteilung eines grant of probate oder der letters of administration, für den es keine gesetzlichen Fristen gibt, sind i.d.R. folgende Unterlagen beizufügen:[129]

die Sterbeurkunde sowie das letzte Testament im Original, soweit ein solches errichtet wurde; das Testament muss von dem Antragsteller und der Person, die den nachfolgend beschriebenen Eid abnimmt, zur Bezugnahme unterzeichnet werden;
der sog. Oath, d.h. eine beeidete oder in Form eines affidavit bekräftigte Erklärung des Antragstellers, in der zum einen sämtliche relevanten Umstände des Erbfalls, aus denen sich die Berechtigung des Antragstellers zur Bestellung als executor oder administrator ergibt, dargestellt sind, und zum anderen die Versicherung, den Nachlass ordnungsgemäß abzuwickeln, abgegeben wird;
der Inland Revenue Account, d.h. die Steuererklärung für die Erbschaftsteuer, die i.d.R. auch eine Eigenberechnung der Steuer enthält. Das englische Nachlassverfahren kennt dabei ein vereinfachtes Verfahren, wenn offensichtlich keine Steuer zu erwarten ist, und das reguläre Steuerverfahren, bei dem der grant erst erteilt wird, wenn die Steuerbehörden eine Art Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt haben. Letzteres setzt voraus, dass die gegebenenfalls anfallende Steuer bereits ganz oder, soweit zulässig, in Höhe der ersten Rate gezahlt wurde.[130] Zu beachten ist, dass immer dann, wenn der Erblasser sein Domizil im Ausland hatte oder Auslandsvermögen vorhanden ist, das vereinfachte Verfahren nicht angewendet werden kann.
Weitere affidavits von Zeugen oder sonstige Beweise, falls diese vom Gericht zur Prüfung des Erbfalls verlangt werden, sowie Nachweis über die Bezahlung der Kosten der Registry.[131]
 

Rz. 115

Im Einzelnen richtet sich das Verfahren vor den Registries, insbesondere auch für besondere Formen des grant, nach den Non-Contentious Probate Rules (N.C.P.R.) 1987.[132]

[127] Vgl. r. 41 N.C.P.R. 1987 und ss. 25 (1)(b), 121 Senior Courts Act 1981. Dritte, die gutgläubig aufgrund des grant an den personal representative geleistet oder von diesem erworben haben, sind gemäß ss. 27, 37 A.E.A. 1925 geschützt. Zum rechtskräftigen grant in solemn form vgl. Rdn 127 ff.; zu den unterschiedlichen Merkmalen beider Verfahren vgl. Parry and Kerridge, Rn 18–10 ff.
[128] Ss. 105, 106 Senior Courts Act 1981; bei Auslandsbezug wird man aufgrund der größeren Spezialisierung i.d.R. die Principal Registry wählen; Anschrift: Probate Department, Principal Registry of the Family Division, First Avenue House, 42–49 High Holburn, London WC 1V 6NP.
[129] Der Antrag selbst sowie Hinweise zum weiteren Verfahren sind auch im Internet unter www.gov.uk/wills-probate-inheritance erhältlich, so dass hier nur einige grundsätzliche Erläuterungen gegeben werden; zu den Details der einzelnen Papiere vgl. auch Barlow, King & King, Rn 10.04 ff.
[130] Zur Verknüpfung von Nachlassverfahren und Steuerverfahren vgl. die in voriger Fn angegebene Internetadresse, von der auch Links zu den entsprechenden Formularen der Steuerbehörden führen; direkt erreichbar auch unter www.hrmc.gov.uk.
[131] Diese betragen derzeit ab einem Nachlasswert von £ 5.000 einheitlich £ 215 zzgl. Auslagen.
[132] Zu Sonderformen vgl. Parry and Kerridge, Rn 18–30 ff.

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