Catharina von Hertzberg, Dr. iur. Felix Odersky
1. Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaft
Rz. 26
Das englische Recht kennt zwar im Prinzip die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Klagen auf Herstellung dieser Lebensgemeinschaft sind jedoch ebenso ausgeschlossen wie Abwehr- oder Schadensersatzansprüche gegen Dritte bei Ehestörungen.
2. Ehewohnung
Rz. 27
Während des Bestehens der Ehe haben Ehegatten ein gesetzlich geregeltes Besitzrecht an der ehelichen Wohnung, auf das nicht verzichtet werden kann und das auf Verlangen des Berechtigten sogar als Belastung im Land Register eingetragen werden kann, um einen gutgläubigen Erwerb Dritter zu verhindern. Danach hat jeder Ehegatte das Recht, vom anderen Ehegatten nicht von der Nutzung der Wohnung, die er bewohnt, ausgeschlossen zu werden, sofern das Gericht dem nicht zustimmt. Ferner kann das Gericht anordnen, dass ein Ehegatte die Wohnung des anderen zur Nutzung übertragen bekommt, auch wenn der Antragsteller diese zuvor nicht selbst nutzte. Das Gericht muss bei seiner Entscheidung neben den Wohnbedürfnissen und finanziellen Verhältnissen der Ehegatten vor allem die möglichen Auswirkungen auf die Kinder und das Verhalten der Ehegatten untereinander würdigen.
3. Schutz vor häuslicher Gewalt
Rz. 28
Bei allen Personen, die in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben oder früher zusammenlebten (d.h. nicht nur bei Ehegatten, sondern auch bei geschiedenen Paaren, nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Verwandten und Kindern), kann das Gericht Anordnungen zum Schutz vor Belästigungen oder Gewalt treffen, die auch Regelungen zur Nutzung der Wohnung beinhalten können. Verstöße können als Missachtung des Gerichts strafrechtlich verfolgt werden.