Catharina von Hertzberg, Dr. iur. Felix Odersky
1. Erbrecht
Rz. 75
Mit Erlass des endgültigen Scheidungsurteils (decree absolute) gilt die Ehe als aufgelöst, so dass alle Ansprüche des Ehegatten im Rahmen des gesetzlichen Erbrechts entfallen. Nach s. 18A Wills Act 1837 gelten ferner sämtliche testamentarische Vermächtnisse und Zuwendungen an den Ehegatten als aufgehoben. Die übrigen Bestimmungen eines Testaments bleiben im Zweifel gültig, jedoch mit der Folge, dass eine Ernennung des Ehegatten als executor oder trustee (z.B. über das den Kindern zugewandte Vermögen) als nicht erfolgt gilt.
Rz. 76
Der geschiedene Ehegatte bleibt aber berechtigt, einen Antrag auf Anordnung von family provisions zu stellen. In der Regel wird jedoch eine Beteiligung am Nachlass des geschiedenen Ehegatten nur noch angeordnet, wenn eine laufende Unterhaltszahlung nach dem Tod des Zahlungsverpflichteten weiterhin notwendig ist, sich die bei Scheidung zugrunde gelegten Verhältnisse außerordentlich geändert haben oder wenn innerhalb eines Jahres nach gerichtlich angeordneter Trennung oder Scheidung noch kein Vermögensausgleich im Rahmen des MCA 1973 erfolgt ist. Um eine bei Scheidung erreichte clean-break-order abzusichern, kann das Gericht bei Regelung der Scheidungsfolgen auch anordnen, dass geschiedenen Ehegatten keinen Antrag auf family provisions mehr stellen dürfen.
2. Witwenrente, soziale Sicherung
Rz. 77
Mit der Scheidung entfallen auch sämtliche Rechte auf Witwen/Witwerpensionen oder -renten oder auf Leistungen der Sozialsysteme, die auf den Beiträgen des anderen Ehegatten beruhen.