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Das Vereinigte Königreich hat sich nicht an der Rom III-Verordnung beteiligt. Sofern sich englische Gerichte für zuständig halten und ein Verfahren eröffnen, wenden diese daher weiterhin auf die Scheidung ausschließlich ihr eigenes Recht als lex fori an.[72] Dieser traditionelle Grundsatz wird auch nicht infolge der durch die EUEheVO 2003 geänderten Zuständigkeitsregeln in Frage gestellt.[73] Bei deutsch-englischen Scheidungsfällen führen die konkurrierenden Zuständigkeiten der EUEheVO 2003 in Verbindung mit der Anwendung des jeweils eigenen Scheidungsrechts weiterhin dazu, dass englische Gerichte häufig früher und damit gem. Art. 19 Abs. 2 der Verordnung vorrangig zuständig werden können, da in England kein Trennungsjahr eingehalten werden muss, wenn der Scheidungsantrag auf Ehebruch oder ein vorwerfbares Fehlverhalten des Antragsgegners gestützt wird. Im Hinblick darauf, dass auch die Entscheidungen über die Scheidungsfolgen erheblich davon abhängen, wo die Scheidung stattfindet, kann dieser Vorteil taktisch eingesetzt werden.

[72] Miles, in: Scherpe, Marital Agreements and Private Autonomy in Comparative Perspective, Länderbericht England und Wales, S. 114 ff.
[73] Vgl. Dicey, Morris & Collins Rule 77; Cheshire, North & Fawcett, S. 979 ff.

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