1. Beginn und Ende des Amtes
Rz. 79
Bei der in England zwingend erforderlichen Nachlassabwicklung unterscheidet man, wie erwähnt (siehe Rdn 21), zwischen dem Amt des executor, der im Testament ernannt wird, und dem des administrator, der vom Gericht bestellt wird. Beide Ämter, die auf historisch unterschiedlichen Wurzeln beruhen, haben sich mittlerweile in ihrer Funktion weitgehend aneinander angeglichen, so dass sich heute – außer bei einigen Abweichungen im nachlassgerichtlichen Verfahren (siehe dazu Rdn 83 ff.) – Unterschiede nur noch bei Beginn und bei Beendigung des Amtes ergeben:
Rz. 80
Der executor wird bereits kraft seiner Ernennung im Testament Rechtsträger des gesamten Nachlasses. Das ihm erteilte gerichtliche Zeugnis (grant of probate) hat daher – einem deutschen Erbschein bzw. Testamentsvollstreckerzeugnis vergleichbar – nur deklaratorische Bedeutung und wird lediglich zum Nachweis seiner Rechtstellung benötigt. Schon vor dessen Erteilung ist der executor befugt, für den Nachlass tätig zu werden. Von ihm vorgenommene Rechtshandlungen bleiben wirksam, selbst wenn er stirbt, bevor das Zeugnis erteilt werden konnte.
Rz. 81
Die Bestellung des administrator durch das Gericht ist dagegen konstitutiv. Auch wenn bestimmte Personen grundsätzlich Anspruch darauf haben, für dieses Amt bestellt zu werden, wird der administrator erst mit der Aushändigung der gerichtlichen Ernennungsurkunde (sog. letters of administration) Inhaber des Nachlasses und berechtigt, für den Nachlass wirksam zu handeln. Betätigt sich eine Person vor der Bestätigung oder Ernennung durch das Gericht als Nachlassabwickler, haftet sie für ihre Handlungen und den Nachlass, den sie an sich genommen hat, persönlich (sog. executor de son tort).
Rz. 82
Das Amt eines personal representative endet nicht mit der vollständigen Abwicklung des Nachlasses, sondern besteht darüber hinaus auf Lebenszeit fort, so dass er seine Tätigkeit jederzeit wieder aufnehmen kann. Waren mehrere personal representatives bestellt und fällt einer von ihnen weg, wird das Amt von dem oder den verbleibenden fortgesetzt. Werden nach dem Tod des einzigen oder letzten personal representative noch Abwicklungshandlungen erforderlich, muss grundsätzlich ein neuer administrator bestellt werden. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der letzte executor seinerseits wieder einen executor ernannt hat: dieser wird aufgrund der sog. chain of representation automatisch auch personal representative für den Nachlass des ersten Erblassers.
2. Auswahl des Nachlassabwicklers
a) Auswahl des executor
Rz. 83
Die Auswahl der Person des executor obliegt dem Testator, wobei die Bestellung ausdrücklich erfolgen, sich aber auch stillschweigend aus dem Gesamtzusammenhang der übertragenen Aufgaben im Testament ergeben kann (sog. executor according to the tenor). Der Testator kann die Bestellung des executor in zeitlicher Hinsicht oder auf einzelne Nachlassteile beschränken oder unter Bedingungen stellen. Ferner darf er die Auswahl auch Einzelnen im Testament benannten beneficiaries oder Dritten überlassen.
Rz. 84
Als executor bestätigt werden kann vom Gericht jede volljährige, geschäftsfähige Person, einschließlich der beneficiaries, oder eine trust corporation. Bei der Entscheidung, wie viele personal representatives bestellt werden, ist der Testator frei. Ausreichend ist grundsätzlich ein einziger Nachlassabwickler. Enthält das Testament aber die Anordnung von längerfristigen trusts, werden in der Praxis meist zwei oder mehr executors and trustees bestellt, da nur zwei trustees gemeinschaftlich (oder eine trust corporation) Grundbesitz verkaufen können. Eine feste Obergrenze für die Zahl der Nachlassabwickler besteht nicht, wobei in der Praxis nie mehr als vier gleichzeitig amtlich bestätigt werden.
b) Bestimmung des administrator
Rz. 85
Die Bestimmung des administrator durch das Gericht erfolgt im Rahmen der sog. Non-Contentious-Probate-Rules (N.C.P.R.) 1987, die eine Rangfolg...