Rz. 35

Bei der Einkommensteuer (income tax) hat die Ehe kaum Auswirkungen, da jeder Ehegatte sein persönliches Einkommen wie ein Nichtverheirateter zu versteuern hat. Lediglich verheiratete Paare, bei denen ein Ehegatte über 65 Jahre alt ist, können einen geringfügigen zusätzlichen Freibetrag (married couples allowance) geltend machen. Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden Ehegatten oder geschiedenen Partner führen weder beim Unterhaltsempfänger zu steuerbarem Einkommen, noch sind sie beim Zahlenden als Belastung abzugsfähig. Eine geringfügige Entlastung (maintenance relief) gibt es jedoch aufgrund einer auslaufenden Regelung für Zahlungspflichtige, die vor dem 6.4.1935 geboren wurden.

 

Rz. 36

Bedeutung hat die Ehe jedoch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (Inheritance Tax), da Zuwendungen unter Ehegatten sowohl im Todesfall als auch zu Lebzeiten generell von der Steuer ausgenommen sind. Die Befreiung gilt für alle Übertragungen, die bis zu einem endgültigen Scheidungsausspruch (decree absolute) ausgeführt werden. Sofern der begünstigte Ehegatte jedoch sein Domizil nicht in Großbritannien hat, ist diese Befreiung auf 55.000 £ beschränkt.[55]

 

Rz. 37

Vermögensübertragungen unter Ehegatten fallen ferner nicht unter die Capital Gains Tax, die ansonsten in Großbritannien ohne Begrenzung auf eine bestimmte Spekulationsfrist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräußerung von Vermögenswerten auf deren Wertsteigerung erhoben wird.[56]

[55] Vgl. s. 18 (2) Inheritance Tax Act (IHTA) 1984; dazu näher Odersky, in: Süß, Erbrecht in Europa, Länderbericht Großbritannien: England und Wales, Rn 138 ff.
[56] Vgl. s. 58 Taxation of Chargeable Gains Act (CGTA) 1992.

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