Rz. 15

Hat der Erblasser – bewusst oder ungewollt – nur über einen Teil des Nachlasses verfügt (partial intestacy), sind die vorstehenden Rechte mit den testamentarischen Verfügungen in einem komplizierten Berechnungsverfahren zu verknüpfen:[19]

 

Rz. 16

Zunächst sind die prior rights des Ehegatten zu erfüllen, wobei das selbstbewohnte Familienheim bzw. der Hausrat nur dann zu übertragen sind, wenn das Testament über diese Gegenstände keine Verfügungen trifft (z.B. weil es nur allgemeine Geldvermächtnisse enthält). Auf den festen Geldanspruch des Ehegatten sind ferner testamentarische Zuwendungen anzurechnen.[20]

 

Rz. 17

Sodann sind die legal rights zu erfüllen, da sich diese wie ein Pflichtteil auch gegenüber testamentarischen Verfügungen durchsetzen (vgl. Rdn 26). Steht einer Person sowohl ein legal right als auch ein testamentarisches Vermächtnis zu, muss sie jedoch wählen, welches Recht sie ausüben will (election).[21]

 

Rz. 18

Der nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, der prior rights und der legal rights verbleibende Nachlass ist gemäß den Bestimmungen des Testaments und, sofern diese den Restnachlass nicht ausschöpfen, nach den gesetzlichen Regeln für den free estate zu verteilen.

[19] Vgl. Christmann, S. 244 ff.
[20] Vgl. Macdonald, Rn 4.11a.
[21] Vgl. Hayton, Rn 4.154; Hiram, S. 116 ff.

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