Catharina von Hertzberg, Dr. iur. Felix Odersky
Rz. 2
Form und Voraussetzungen der Eheschließung in Schottland sind im Marriage (Scotland) Act 1977 geregelt. Danach können Braut und Bräutigam – entsprechend dem allgemeinen Geschäftsfähigkeitsalter in Schottland – schon ab 16 Jahren ohne Zustimmung der Eltern heiraten. Da aber die persönlichen Voraussetzungen kollisionsrechtlich nach dem jeweiligen Domizilrecht zu bestimmen sind, ist eine Ehe von – aus deutscher Sicht – Minderjährigen nur möglich, wenn der betreffende Ehegatte sein Domizil in Schottland hat.
Wie England hat Schottland mit dem Marriage and Civil Partnership (Scotland) Act 2014 gleichgeschlechtlichen Partnern seit 16.12.2014 die Möglichkeit eröffnet, in gleicher Weise wie gemischtgeschlechtliche Paare eine Ehe einzugehen. Die Civil Partnership bleibt daneben wie in England bestehen, wobei das Gesetzgebungsverfahren zur Erweiterung derselben auf gemischtgeschlechtliche Paare anders als in England und Wales derzeit noch nicht abgeschlossen ist. Es gibt zwar keine Möglichkeit, diese einfach in eine Ehe zu überführen, eingetragene Lebenspartner können aber neu heiraten, ohne zuvor ihre Partnerschaft auflösen zu müssen.
Rz. 3
Auch das schottische Recht unterscheidet zwischen nichtigen (void) und anfechtbaren (voidable) Ehen. Im Unterschied zu England zählen zu den anfechtbaren Ehen aber nur solche, bei denen ein Ehegatte dauerhaft nicht in der Lage ist, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, und der Partner dies vor der Ehe nicht wusste. Dagegen werden Ehen, bei denen ein Ehegatte aufgrund eines Zwangs, Irrtums oder fehlender Geschäftsfähigkeit nicht wirksam in die Ehe eingewilligt hat, als nichtig behandelt. Die Nichtigkeit muss nicht, kann aber auf Antrag von jedem, der daran ein Interesse hat, durch den Court of Session festgestellt werden (sog. declarator of nullity). Mit dem Erlass dieser Entscheidung kann das Gericht auch Anordnungen zum finanziellen Ausgleich wie bei einer Scheidung treffen.