Rz. 9

Während der Ehe sind die Ehegatten einander – wie auch gegenüber Kindern – gem. s. 1 Family Law (Scotland) Act 1985 zum Unterhalt verpflichtet, dessen Höhe und Ausgestaltung im Ermessen des Gerichts liegt. Zuständig sind sowohl der Court of Session als auch die sheriff courts. Das Gericht kann dabei sowohl periodische Leistungen als auch Einmalzahlungen für einen Sonderbedarf anordnen, im Ausnahmefall auch rückwirkend für die Zeit vor Antragstellung. Im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt darf es jedoch in keinem Fall den laufenden Unterhalt als Einmalzahlung pauschalieren. Die konkrete Höhe des Unterhalts soll in erster Linie an die Bedürfnisse und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten und deren Möglichkeiten, Einkommen zu erzielen, angepasst werden.[12]

 

Rz. 10

Zu beachten ist, dass Schottland grundsätzlich Unterhaltsvereinbarungen anerkennt. Nach s. 7 (1) FL(S)A 1985 ist dabei jedoch der Verzicht auf Unterhalt oder dessen Einschränkung unwirksam, es sei denn, der Vertrag war bezogen auf den Zeitpunkt, als er geschlossen wurde, in jeder Hinsicht fair und vernünftig. Bei Beurteilung dieses Fairness-Maßstabes spielen in der Praxis nicht nur der Vertragsinhalt, sondern auch die äußeren Umstände des Vertragsabschlusses eine Rolle. Insbesondere wenn die Parteien unabhängigen juristischen Rat hatten, wird vom Gericht eher unterstellt, dass auch der Vertragsinhalt ausgewogen ist. Wurden in der Unterhaltsvereinbarung Zahlungsverpflichtungen geregelt, können diese vom Gericht abgeändert oder aufgehoben werden, wenn nach dem Vertragsabschluss eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.[13]

[12] Vgl. ss. 3–7 Family Law (Scotland) Act 1985; Thomson, Family Law in Scotland, S. 67 ff.
[13] Vgl. s. 7 (2) Family Law (Scotland) Act 1985.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge