Rz. 6

Das für die Eheschließung maßgebliche Kollisionsrecht entspricht weitgehend dem in England, ist aber im Unterschied zu diesem gesetzlich geregelt. Danach richten sich die persönlichen Voraussetzungen zur Eheschließung sowie die Frage, ob ein wirksamer Ehewille vorliegt, nach dem jeweiligen Domizilrecht jedes Ehegatten und die Fragen der formalen Wirksamkeit der Ehe nach dem jeweiligen Ortsrecht der Trauung. Erfolgt die Heirat in Schottland, sind Vorschriften des schottischen Rechts, die zur Nichtigkeit der Ehe führen könnten, in jedem Fall zusätzlich zu berücksichtigen.[10]

 

Rz. 7

Gesetzlich geregelt wurde auch die Bestimmung des Geburtsdomizils (domicile of origin) und des domicile of dependency von Minderjährigen unter 16 Jahren. Sofern das Kind bei einem/beiden Eltern lebt, die selbst das gleiche Domizil haben, hat das Kind – wie in England – das gleiche Domizil wie die Eltern, auch wenn das nicht das Land ist, in dem die Familie lebt. Haben aber die Eltern nicht das gleiche Domizil oder lebt ein Kind dauerhaft bei keinem der Eltern, gilt das Kind mit der Geburt (bzw. ebenso bei der Bestimmung eines späteres domicile of dependency) als in dem Staat domiziliert, zu dem es die engste Verbindung hat.[11]

[10] Vgl. s. 38 Family Law (Scotland) Act 2006.
[11] Vgl. s. 22 Family Law (Scotland) Act 2006.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge