Dr. Frank Jungfleisch, Stephanie von Riegen
Zusammenfassung
Satzungsregelungen über die Tragung des Gründungsaufwands durch die GmbH dürfen jedenfalls vor Ablauf von zehn Jahren nach erstmaliger Eintragung der Gesellschaft nicht gestrichen werden.
Hintergrund
Die klagende GmbH hatte beim zuständigen Amtsgericht die Eintragung der Neufassung ihrer Satzung beantragt. In der Neufassung war u.a. die bisher in der Satzung enthaltene Regelung zu dem von der Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwand gestrichen worden. Die Eintragung wurde von dem Registergericht mit der Begründung verweigert, dass ein Entfall der Regelung zum Gründungsaufwand vor dem Ablauf von zehn Jahren nach der erstmaligen Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister nicht zulässig sei. Die daraufhin von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde beim OLG Celle hatte keinen Erfolg.
Der Beschluss des OLG Celle v. 2.2.2018, 9 W 15/18
Das OLG Celle bestätigte die Entscheidung des Registergerichts, die auch im Einklang mit der Rechtsauffassung des OLG Oldenburg (Beschluss v. 22.8.2016, 12 W 121/16) steht. Danach dürfen Festsetzungen zum Gründungsaufwand jedenfalls vor Ablauf einer Frist von zehn Jahren nach erstmaliger Eintragung der Gesellschaft nicht aus der Satzung gestrichen werden.
Das OLG Celle begründet dies mit dem Informationsinteresse des Rechtsverkehrs. Die Festsetzung des Gründungsaufwands in der Satzung solle die Gläubiger darüber informieren, dass ein Teil des zur Deckung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens bereits verbraucht sei. Für eine solche Transparenz müsse eine Mindestdauer der Festsetzung zum Gründungsaufwand sichergestellt sein. Die Dauer der Frist sei wenigstens an den im GmbH-Recht geltenden Verjährungsfristen, z.B. der aus § 9 Abs. 2 GmbHG (Haftung für den Fehlbetrag bei einer Sacheinlage), zu orientieren. Eine Streichung der Satzungsregelung sei deshalb jedenfalls innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nach Eintragung der Gesellschaft nicht möglich.
Anmerkung
Die Kosten für die Gründung einer GmbH sind dem Grunde nach Aufwendungen der Gesellschafter. Dennoch ist allgemein anerkannt, dass der Gründungsaufwand teilweise von der GmbH übernommen werden darf. Davon umfasst sind Notar- und Registergebühren sowie die im Zusammenhang mit der Gründung anfallende Vergütung für Rechtsanwälte und Steuerberater. Die Übernahme des Gründungsaufwands durch die GmbH ist steuerlich vorteilhaft, da dieser als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe gilt. Die Gesellschafter haben einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Erstattung der Gründungskosten, allerdings höchstens in der eingetragenen Höhe. Die Auszahlung eines darüber hinausgehenden Betrags führt zur Haftung der Gesellschafter für die dadurch entstehende Unterbilanz und stellt steuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Die Übernahme des Gründungsaufwands durch die GmbH setzt zwingend eine Satzungsregelung voraus. Regelungen, nach denen die Gesellschaft einen Gründungsaufwand in Höhe von 10 % des Stammkapitals trägt, werden von den Registergerichten üblicherweise ohne weitere Nachweise akzeptiert. Außerdem erforderlich ist die ziffernmäßige Angabe des Gesamtaufwands in Euro sowie die ausdrückliche und abschließende Angabe der einzelnen Kostenpositionen, wenn auch ohne konkrete Beträge (etwa Register- und Notarkosten).
Nach einiger Zeit wirken Satzungsregelungen zum Gründungsaufwand jedoch überflüssig. Das OLG Celle hat aber die mittlerweile herrschende Meinung in der Literatur bestätigt, dass die Festsetzung des Gründungsaufwands jedenfalls für die Dauer von 10 Jahren zwingender und unveränderlicher Bestandteil der Satzung sein muss. Damit ist die noch vereinzelt in der Literatur und in älteren Entscheidungen anderer Gerichte (z.B. OLG München, Beschluss v. 6.10.2010, 31 Wx 143/10) vertretene Karenzzeit von nur fünf Jahren überholt. Auch diese Frist ist jedoch seinerzeit mit Blick auf die früher nach § 9 Abs. 2 GmbHG a.F. geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren vertreten worden.
Sowohl das OLG Oldenburg als auch das OLG Celle haben jedoch offen gelassen, ob entsprechend der für Aktiengesellschaften geltenden Vorschrift des § 26 Abs. 5 AktG sogar eine Mindestdauer von 30 Jahren eingehalten werden muss. Im Zweifel empfiehlt es sich daher, unter Einhaltung der aktienrechtlichen Anforderungen vorsichtshalber die Regelungen erst nach 30 Jahren zu löschen und nach fünf Jahren zu ändern.