1.1 Hilfe in guten Zeiten
Gemeinsames Ziel
Im Zusammenhang mit ihrem Grundbesitz nehmen Eheleute während ihrer Ehe mitunter vermögenswerte Aufwendungen, Zuwendungen, Eigentumsübertragungen und dergleichen vor, die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollen. Die Motivation hierfür ist recht unterschiedlich: Neben steuerlichen Erwägungen oder schlichter Großzügigkeit geht es mitunter darum, wertvolles Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Ist die Ehe gescheitert, sollen diese Vermögensverschiebungen häufig rückgängig gemacht werden.
1.2 Begriff der Zuwendung
Vermögenssubstanz
Begrifflich setzt die Zuwendung voraus, dass eine Vermögenssubstanz übertragen wird (Sach- oder Geldtransfer). In der Praxis spielen Immobilien eine bedeutende Rolle.
Zuwendungen unter Ehegatten
- Das Familienwohnheim wird aus den Mitteln des einen Ehegatten errichtet, der dem anderen einen Miteigentumsanteil zuwendet.
- Während der Ehe überträgt der Ehemann das Hausgrundstück auf seine Ehefrau, um es vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu schützen, und trägt weiterhin aus seinen Einkünften die Zins- und Tilgungsleistungen der Baufinanzierung.
- Ein Ehegatte stellt dem anderen Kapital zur Verfügung zwecks Investition in dessen Immobilie.
- Der Alleineigentümer eines Grundstücks gewährt dem anderen Ehegatten den Nießbrauch oder ein dingliches Wohnrecht.
Abgrenzung
Keine Zuwendung liegt in folgenden Fällen vor:
- Der Ehemann erbringt in erheblichem Umfang Geld- und Arbeitsleistungen beim Bau des Familienwohnheims, das auf dem Grundstück der Ehefrau errichtet wird.
- Ein Ehepartner bestellt eine Grundschuld an dem in seinem Alleineigentum stehenden Grundstück zugunsten des anderen Ehegatten.
- Ein Ehegatte räumt dem anderen ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht ein.
Ausgleich möglich
Kommt es dann zur endgültigen Trennung, stellt sich die Frage, ob und inwieweit Ansprüche auf Rückgewähr oder Ausgleich dieser Leistungen bestehen. Dies hängt wesentlich davon ab, wie die Zuwendung rechtlich einzuordnen ist. Dabei geht es vor allem um die Abgrenzung der Schenkung von der sog. ehebedingten Zuwendung. Problematisch kann dabei auch sein, inwieweit derartige Ansprüche im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind.
Liegt begrifflich keine Zuwendung vor, kommen Ausgleichsansprüche nur nach Gesellschaftsrecht oder bei Annahme eines Kooperationsvertrags in Betracht.
Auswirkung auf Pflichtteilsrecht
Ehegattenzuwendungen können sich auch erbrechtlich, speziell im Pflichtteilsergänzungsrecht, auswirken. Denn solche Zuwendungen lösen auch vor dem 10-Jahres-Zeitraum vor dem Erbfall Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. Entscheidend ist, ob und inwieweit eine solche Zuwendung unentgeltlich ist.
1.3 Schenkung
1.3.1 Begriff
Schwierige Abgrenzung
Handelt es sich bei einer Zuwendung – ausnahmsweise – um eine Schenkung, kann diese insbesondere wegen groben Undanks widerrufen werden (§§ 528, 530 BGB, § 531 Abs. 2 BGB). Eine Schenkung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn der erworbene Vermögenswert aus dem Vermögen des Zuwendenden kommt und sich beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Vermutet werden kann eine Schenkung, wenn die Parteien diesen Begriff in einer notariellen Urkunde ausdrücklich verwendet haben.
Von einer Schenkung unter Ehegatten ist auszugehen, wenn die Zuwendung freigebig und unentgeltlich zur freien Verfügung des Empfängersund unabhängig vom Fortbestand der Ehe erfolgt , also nicht "um der Ehe willen".
Nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders muss die Leistung zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen.
Schenkungsabsicht
Verspricht ein Ehegatte dem anderen mit Rücksicht auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren eine unentgeltliche Zuwendung, handelt es sich um keine ehebedingte Zuwendung, sondern um eine Schenkung.
1.3.2 Formvorschrift
Notarvertrag
In diesen Fällen findet die schenkungsrechtliche Formvorschrift des § 518 BGB Anwendung. Wird die Vereinbarung nicht vor einem ...