1.3.1 Begriff
Schwierige Abgrenzung
Handelt es sich bei einer Zuwendung – ausnahmsweise – um eine Schenkung, kann diese insbesondere wegen groben Undanks widerrufen werden (§§ 528, 530 BGB, § 531 Abs. 2 BGB). Eine Schenkung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn der erworbene Vermögenswert aus dem Vermögen des Zuwendenden kommt und sich beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Vermutet werden kann eine Schenkung, wenn die Parteien diesen Begriff in einer notariellen Urkunde ausdrücklich verwendet haben.
Von einer Schenkung unter Ehegatten ist auszugehen, wenn die Zuwendung freigebig und unentgeltlich zur freien Verfügung des Empfängersund unabhängig vom Fortbestand der Ehe erfolgt , also nicht "um der Ehe willen".
Nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders muss die Leistung zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen.
Schenkungsabsicht
Verspricht ein Ehegatte dem anderen mit Rücksicht auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren eine unentgeltliche Zuwendung, handelt es sich um keine ehebedingte Zuwendung, sondern um eine Schenkung.
1.3.2 Formvorschrift
Notarvertrag
In diesen Fällen findet die schenkungsrechtliche Formvorschrift des § 518 BGB Anwendung. Wird die Vereinbarung nicht vor einem Notar geschlossen, ist sie unwirksam.
Ausdehnung auf unbenannte Zuwendung
Nach Sinn und Zweck des Beurkundungserfordernisses ist § 518 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend auf unbenannte Zuwendungen anzuwenden, wie der BGH jüngst festgestellt hat: Ehebezogene Zuwendungen und Schenkungen unterscheiden sich nur im subjektiven Tatbestand. Sie haben gemeinsam, dass der Zuwendungsempfänger für die ihm versprochene Leistung kein eigenes Vermögensopfer erbringt, sie mithin objektiv unentgeltlich ist. Ist dies aber der Fall, genießt nach dem Normzweck des § 518 Abs. 1 BGB der Schutz des Schenkers, dem durch das Formerfordernis die einseitige Minderung seines Vermögens deutlich vor Augen geführt und der dadurch vor einer Übereilung gewarnt werden soll, den Vorrang vor dem Interesse des Beschenkten an der Einhaltung des von dem Schenker gegebenen und ihn einseitig bereichernden Versprechens. Auch soweit mit dem Beurkundungszwang nach § 518 Abs. 1 BGB die Umgehung erbrechtlicher Formvorschriften vermieden werden soll, betrifft dies Schenkungen und unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten in gleichem Maße.
1.3.3 Widerrufsrecht
Grober Undank?
Das Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks des Beschenkten knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten darf. Ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Die Rechtsprechung stellt allerdings strenge Anforderungen an das Vorliegen groben Undanks.
Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus, bei der der Beschenkte in subjektiver Hinsicht in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.
Gerade bei der Beurteilung des Widerrufs einer Ehegattenschenkung ist die infolge des Näheverhältnisses bestehende beiderseitige Rücksichtnahmepflicht zu bedenken; auch die emotionalen Aspekte des dem Widerruf zugrunde liegenden Geschehens und die Möglichkeit eines affektbedingten Handelns sind zu berücksichtigen.
Zugewinnausgleich beachten!
Beim Widerruf einer Schenkung ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Rückgabe der Schenkung in das Endvermögen beim Zugewinnausgleich einzustellen ist. Daher ist der Schenkungswiderruf nur dann sinnvoll, wenn es ausdrücklich auf die gegenständliche Rückgabe des Geschenks ankommt. Hat sich die schwere Verfehlung, durch die sich der Beschenkte groben Undanks schuldig gemacht hat, erst nach Zustellung des Scheidungsantrags abgespielt, wirkt sich der Rückforderungsanspruch jedoch auf den Zugewinnausgleich nicht aus.