Schwierige Abgrenzung

Handelt es sich bei einer Zuwendung – ausnahmsweise – um eine Schenkung, kann diese insbesondere wegen groben Undanks widerrufen werden (§§ 528, 530 BGB, § 531 Abs. 2 BGB). Eine Schenkung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn der erworbene Vermögenswert aus dem Vermögen des Zuwendenden kommt und sich beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.[1] Vermutet werden kann eine Schenkung, wenn die Parteien diesen Begriff in einer notariellen Urkunde ausdrücklich verwendet haben.[2]

Von einer Schenkung unter Ehegatten ist auszugehen, wenn die Zuwendung freigebig und unentgeltlich zur freien Verfügung des Empfängersund unabhängig vom Fortbestand der Ehe erfolgt , also nicht "um der Ehe willen".[3]

Nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders muss die Leistung zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Schenkungsabsicht

Verspricht ein Ehegatte dem anderen mit Rücksicht auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren eine unentgeltliche Zuwendung, handelt es sich um keine ehebedingte Zuwendung, sondern um eine Schenkung.[5]

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