1.5.1 Gründung
Ausgleich bei Trennung
Zunehmend an Bedeutung gewinnt – gerade in der neueren Rechtsprechung des BGH – die sog. Ehegatten-Innengesellschaft. Sie ermöglicht einen Ausgleich zwischen den Ehegatten bei Auflösung der Gesellschaft, also bei Trennung. Die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit der Partner setzt allerdings einen zumindest schlüssig zu Stande gekommenen Vertrag voraus.
Ob der erforderliche Wille zum stillschweigenden Abschluss eines Gesellschaftsvertrags anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Bewusstsein der Einordnung als gesellschaftsrechtliche Beziehung ist nicht erforderlich.
Indizien für Vertragsschluss
Die Voraussetzungen für §§ 730 ff. BGB sind aber nur erfüllt, wenn nachgewiesen ist, dass es zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gekommen ist. Hierfür müssen von dem Antragsteller konkrete Indizien vorgetragen werden, bei einem Immobilienprojekt etwa konkrete Angaben über die Vorstellungen der Parteien im Zeitpunkt der Planung, Beauftragung und Durchführung der Bauleistung, zum Inhalt des gemeinsamen Bauvertrags, zum Umfang und der Dauer des Zusammenwirkens. Allein die Tatsache, dass ein Ehegatte bereit war, das Alleineigentum des anderen zu akzeptieren und dennoch Aufwendungen dafür zu tätigen, reicht für die Annahme eines Gesellschaftsvertrags nicht aus.
1.5.2 Gemeinsamer Zweck
Unterscheidungsmerkmal
Die Innengesellschaft als solche tritt im Rechtsverkehr nach außen hin nicht in Erscheinung. Sie unterscheidet sich von der (bloßen) Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dadurch, dass durch Einsatz von Vermögenswerten und/oder Arbeitsleistungen eine gemeinschaftliche Wertschöpfung beabsichtigt ist. Hauptanwendungsfall ist das gemeinsame Betreiben eines Unternehmens; aber auch die Vermögensanlage zur späteren Alterssicherung kann hierzu zählen.
Die Abgrenzung zur ehebedingten Zuwendung liegt darin, dass bei der Ehegatten-Innengesellschaft die Beteiligung vornehmlich im eigenen Interesse erfolgt. Dazu der BGH: "Wer einen geschäftlichen Erfolg miterarbeitet, tut dies i. d. R. für sich selbst".
Innengesellschaft
Kostenrisiko
Im konkreten Fall hatte der Ehemann teilweise beträchtliche Kapitalbeiträge für den Erwerb der Immobilien geleistet, Renovierungsarbeiten erbracht und die Vermietung und Verwaltung der Häuser übernommen. Für eine zwischen den Ehegatten abgesprochene gemeinsame Wertschöpfung sprach auch die Übung, Mieteinnahmen aus den zuvor erworbenen Häusern alsbald wieder in Grundbesitz zu investieren.
1.5.3 Auflösung
Eine Ehegatten-Innengesellschaft endet in der Regel bei Trennung durch Auflösung, weil ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer gemeinsamen Vermögensbildung ausgegangen werden kann. Spätestens aufgelöst ist die Innengesellschaft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ehegatten ihre Zusammenarbeit tatsächlich beendet haben.
1.5.4 Ausgleich
Der Ausgleichsanspruch bestimmt sich nach §§ 730 ff., 738 ff. BGB und ist auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gerichtet. Dabei müssen eine Bestandsaufnahme und eine Vermögensbewertung durchgeführt werden. Einheitlicher Stichtag für beides ist der Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft, der mit der Trennung der Ehegatten gleichgesetzt werden kann. Im Zweifel ist von einer hälftigen Beteiligung an dem Vermögen während der Partnerschaft auszugehen (§ 722 Abs. 1 BGB).
Allerdings ist vorrangig zu prüfen, ob Hinweise auf eine bestimmte, davon abweichende Verteilungsabsicht bestehen.
1.5.5 Verhältnis zum Güterrecht
Zusätzlicher Anspruch
Ein solcher gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch kommt – wie der BGH entschied – nicht erst in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt. Er besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich und kann auch Zeiträume vor der Eheschließung und nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags betreffen. Es besteht gr...