Unterscheidungsmerkmal

Die Innengesellschaft als solche tritt im Rechtsverkehr nach außen hin nicht in Erscheinung. Sie unterscheidet sich von der (bloßen) Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dadurch, dass durch Einsatz von Vermögenswerten und/oder Arbeitsleistungen eine gemeinschaftliche Wertschöpfung beabsichtigt ist. Hauptanwendungsfall ist das gemeinsame Betreiben eines Unternehmens; aber auch die Vermögensanlage zur späteren Alterssicherung kann hierzu zählen.[1]

Die Abgrenzung zur ehebedingten Zuwendung liegt darin, dass bei der Ehegatten-Innengesellschaft die Beteiligung vornehmlich im eigenen Interesse erfolgt. Dazu der BGH: "Wer einen geschäftlichen Erfolg miterarbeitet, tut dies i. d. R. für sich selbst".[2]

 
Praxis-Beispiel

Innengesellschaft

Kostenrisiko

Im konkreten Fall hatte der Ehemann teilweise beträchtliche Kapitalbeiträge für den Erwerb der Immobilien geleistet, Renovierungsarbeiten erbracht und die Vermietung und Verwaltung der Häuser übernommen. Für eine zwischen den Ehegatten abgesprochene gemeinsame Wertschöpfung sprach auch die Übung, Mieteinnahmen aus den zuvor erworbenen Häusern alsbald wieder in Grundbesitz zu investieren.[3]

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