Rückabwicklung möglich
Mitunter erfolgen Zuwendungen bereits vor der Eheschließung, also unter Verlobten. Scheitert die alsdann geschlossene, im gesetzlichen Güterstand geführte Ehe oder kommt es nicht zur Heirat, stellt sich auch hier die Frage nach einem über den Anspruch auf Zugewinnausgleich hinausgehenden Ausgleichsanspruch. Er kann z. B. bestehen, wenn Verlobte im Hinblick auf ihre spätere eheliche Lebensgemeinschaft erhebliche Sach- und Arbeitsleistungen erbracht haben, um auf einem Grundstück, das einem von ihnen allein gehört, ein Familienheim zu errichten. Der Ausgleich bestimmt sich auch hier meist nach gesellschaftrechtlichen Regeln, oder nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage. Allerdings ist auch ein Bereicherungsanspruch nach § 1301 BGB möglich.
1.9.1 Spätere Eheschließung
Voreheliche Zuwendung
Voreheliche Zuwendungen (egal ob unter Verlobten oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) werden nach der Rechtsprechung des BGH wie ehebedingte Zuwendungen behandelt, wenn in Erwartung einer bevorstehenden Eheschließung besondere Vermögensdispositionen getroffen werden, als deren Geschäftsgrundlage sowohl die Gründung als auch der Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft angesehen werden kann.
Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage und es entsteht ein separater, den Zugewinnausgleich ergänzender Ausgleichsanspruch. Dieser Anspruch berechnet sich nach der Differenz von tatsächlichem Zugewinnausgleichsanspruch und fiktivem Zugewinnausgleichanspruch ohne voreheliche Zuwendung. Dadurch erhält der zuwendende Ehegatte also in der Regel die Hälfte seiner vorehelichen Zuwendung zurück. Dieser Anspruch ist zusätzlich zum Zugewinnausgleichsanspruch geltend zu machen, was ab dem Scheitern der Ehe möglich ist.
1.9.2 Keine Eheschließung
Haben Verlobte einander Zuwendungen gemacht, können deswegen nach dem Scheitern der Verlobung zum einen Herausgabeansprüche nach §§ 1301, 812 BGB bestehen, und zwar auch bei Nichtigkeit eines Verlöbnisses.
Im Übrigen kommen Ausgleichsansprüche auch dann in Betracht, wenn es gar nicht erst zur Eheschließung gekommen ist.
Verlobung geplatzt
Der Antragsteller begehrte von seiner früheren Verlobten u. a. Zahlung von 110.000 EUR. Von Beginn der Verlobung an habe man in seiner Wohnung gewohnt, deren Eigentümer er gemeinsam mit seiner früheren Ehefrau gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe dieses Haus ersteigert, wobei er ihr das dafür notwendige Geld (110.000 EUR) zur Verfügung gestellt habe, da diese selbst über keinerlei Eigenmittel verfügt habe. In der Folge habe er das Haus ausgebaut. Im Jahr 2007 habe die Antragsgegnerin schließlich die Verlobung beendet.
Das OLG Oldenburg gab ihm teilweise Recht. Es verneint einen Anspruch nach § 1298 oder § 1301 BGB. Es erscheine unbillig, der Antragsgegnerin diejenigen erheblichen Vermögenswerte zu belassen, die ihr der Antragsteller in der Erwartung zukommen ließ, er werde sie fortan nach einer Eheschließung weiterhin nutzen können. Die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage seien im vorliegenden Fall erfüllt.