Haben Verlobte einander Zuwendungen gemacht, können deswegen nach dem Scheitern der Verlobung zum einen Herausgabeansprüche nach §§ 1301, 812 BGB bestehen, und zwar auch bei Nichtigkeit eines Verlöbnisses.[1]

Im Übrigen kommen Ausgleichsansprüche auch dann in Betracht, wenn es gar nicht erst zur Eheschließung gekommen ist.

 
Praxis-Beispiel

Verlobung geplatzt

Der Antragsteller begehrte von seiner früheren Verlobten u. a. Zahlung von 110.000 EUR. Von Beginn der Verlobung an habe man in seiner Wohnung gewohnt, deren Eigentümer er gemeinsam mit seiner früheren Ehefrau gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe dieses Haus ersteigert, wobei er ihr das dafür notwendige Geld (110.000 EUR) zur Verfügung gestellt habe, da diese selbst über keinerlei Eigenmittel verfügt habe. In der Folge habe er das Haus ausgebaut. Im Jahr 2007 habe die Antragsgegnerin schließlich die Verlobung beendet.

Das OLG Oldenburg[2] gab ihm teilweise Recht. Es verneint einen Anspruch nach § 1298 oder § 1301 BGB. Es erscheine unbillig, der Antragsgegnerin diejenigen erheblichen Vermögenswerte zu belassen, die ihr der Antragsteller in der Erwartung zukommen ließ, er werde sie fortan nach einer Eheschließung weiterhin nutzen können. Die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage[3] seien im vorliegenden Fall erfüllt.

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