Grundlage entfallen?
Die Höhe des Anspruchs orientiert sich nicht notwendig am ursprünglichen Wert der Schenkung. Es ist zunächst zu fragen, inwieweit die Geschäftsgrundlage überhaupt entfallen ist. Solange das eigene Kind von der Zuwendung profitiert, kann dies zu verneinen sein. Die Obergrenze des Rückforderungsanspruchs kann immer nur der Betrag sein, um den das Vermögen des Schwiegerkindes noch gemehrt ist.
Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Hierzu kann die Vorstellung gehören, die Ehe des eigenen Kindes habe Bestand und das eigene Kind werde von der Zuwendung auf Dauer profitieren. Dies muss der Schenker darlegen und beweisen.
Unzumutbarkeit
Indes begründet der Wegfall der Geschäftsgrundlage allein noch keinen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB. Insoweit ist vielmehr eine umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände erforderlich. Von Bedeutung sind dabei neben der Ehedauer insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie die mit der Schenkung verbundenen Erwartungen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter. Unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ist vorrangig zu prüfen, welche Regelung redlicherweise für den offenkundig nicht bedachten Fall des Scheiterns der Ehe zwischen dem eigenen und dem Schwiegerkind getroffen worden wäre. Hier kommt keine alleinige, sondern nur eine anteilige Haftung des Schwiegerkindes in Betracht.
Vertragsanpassung
Die Anpassung des Vertrags gestaltet sich nach den Umständen des Einzelfalls:
- Ein Anspruch auf Rückgewähr der schwiegerelterlichen Zuwendung setzt zunächst eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene messbare Vermögensmehrung beim Empfänger voraus.
- In der Regel kann nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden, dessen Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Soweit die Ehe Bestand gehabt hat, ist der Zweck der Zuwendung nämlich jedenfalls teilweise erreicht, sodass das Zugewendete nicht voll zurückgegeben werden muss.
- Ausnahmen sind denkbar, wenn nur die Rückgewähr geeignet erscheint, einen untragbaren, mit Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden. Die Annahme eines derartigen Ausnahmefalls wird insbesondere bei in Natur nicht teilbaren Gegenständen in Betracht kommen, etwa bei Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen an diesen, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten.
Aber auch im Fall der Verpflichtung zur dinglichen Rückgewähr wird diese regelmäßig nur Zug um Zug gegen einen angemessenen Ausgleich in Geld zu leisten sein.