Beweisproblem

Auch bei einem Baufinanzierungsdarlehen, das die Eltern eines Ehegatten dem jungen Paar zum Hausbau gewährt haben, kann der andere Ehegatte im Fall der Scheidung zur Rückzahlung verpflichtet sein.[1] Dies gilt selbst dann, wenn das Darlehen ursprünglich nur "im Fall der Not" zurückgefordert werden sollte.[2] Wird gegenüber dem Darlehensanspruch eingewandt, es handle sich um eine Schenkung, muss die Darlehensbehauptung bewiesen werden.[3]

Abgrenzung zur Schenkung

Haben die Parteien ausdrücklich einen Darlehensvertrag vereinbart, macht die Gewährung der Geldleistung vor dem Hintergrund der Ehe die Geldhingabe nicht zur Schenkung. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Parteien keine Zinsen vereinbart haben. Die Abgrenzung zur Schenkung hat danach zu erfolgen, ob der Geldbetrag nach dem Zweck der Vereinbarung endgültig beim Empfänger verbleiben oder ob dieser zur Rückzahlung verpflichtet werden soll. In letzterem Fall liegt ein Darlehen vor.[4]

 
Hinweis

Schenkungsteuer beachten!

Allerdings ist bei einer Schenkung durch die Schwiegereltern die Schenkungsteuerbelastung zu bedenken. Schwiegerkinder gehören der StKl. II an und haben einen Steuerfreibetrag von lediglich 20.000 EUR.[5] Soll die direkte Zuwendung erfolgen und dabei eine Steuerbelastung vermieden werden, so ist zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind ein Darlehen zu vereinbaren. Möglich ist auch eine Schenkung an das eigene Kind mit anteiliger Weitergabe des Geschenkten vom Kind an seinen Ehepartner im Wege einer steuerlich akzeptierten sog. Kettenschenkung.[6]

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