2.4.1 Ausgleich möglich
Verwendungsersatzanspruch
Inwieweit ein geschiedener Ehegatte gegen die ehemaligen Schwiegereltern auf Ausgleichszahlung wegen während der Ehezeit getätigter Aufwendungen für deren Haus klagen kann, ist umstritten. Das Problem stellt sich häufig im Zusammenhang mit Arbeitsleistungen des Schwiegersohns.
Arbeitsleistungen des Schwiegersohns
Der Ehemann M nahm in der Zeit von 1993 bis 2003 umfangreiche Um- und Anbauten im Haus seiner Schwiegereltern vor, um Teile des Hauses als Ehewohnung zu nutzen. Den Sachaufwand beziffert er mit 297.000 EUR, zudem habe er Arbeitsleistungen im Wert von 60.000 EUR erbracht. Im Jahr 2003 vereinbarten die Ehegatten rückwirkend für ihre Ehe Gütertrennung. Im gleichen Jahr trennten sie sich, wobei M aus der Ehewohnung auszog. 2008 wurden M und seine Ehefrau F geschieden. M zahlt an F keinen nachehelichen Unterhalt, trägt aber aufgrund einer Vereinbarung mit F weiterhin die Hälfte der für den Ausbau aufgenommenen Darlehen. Er verlangt von den Schwiegereltern als Kapitalausgleich den auf 10 Jahre hochgerechneten Mietwert des Ausbaus (ca. 85.000 EUR). Doch vor Gericht hatte er das Nachsehen.
Nach Ansicht des OLG Hamm kommen Ansprüche weder wegen Störung der Geschäftsgrundlage noch aus Bereicherungsrecht in Betracht. Seinen Aufwendungen liege ein Leihvertrag zugrunde. Der Fortbestand der Ehe sei nicht Geschäftsgrundlage dieses Leihvertrags geworden, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Schwiegereltern das Risiko des Fehlschlagens der Investitionen übernehmen wollten. Daher sei die Geschäftsgrundlage durch den Auszug des M auch nicht weggefallen. Ein Ausgleichsanspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage oder ungerechtfertigter Bereicherung komme erst in Betracht, wenn auch F ausziehe oder S die teilweise Vermietung der Räume verweigere. Das sei aber noch nicht der Fall.
Nutzungsentschädigung
Hinweis: Hier kann M von F möglicherweise Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach §§ 745, 743 BGB verlangen. Denn er ist i. S. d. § 741 BGB Mitinhaber des Nutzungsrechts aus dem fortbestehenden Leihvertrag.
Bereicherungsanspruch
In einem ähnlichen Fall wurde allerdings entschieden, dass ein früherer Schwiegersohn, der in großem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat, um in dem Haus seiner Schwiegereltern eine Ehewohnung zu errichten, von diesen den Wert seiner Leistungen als ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen kann. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass kurz darauf die Ehe gescheitert ist, die Ehewohnung verlassen wird und die Schwiegereltern die Wertsteigerung durch Verkauf des Hauses realisiert haben.
Hausbau auf Grundstück der Schwiegereltern
Ein (Ex-)Schwiegersohn, der auf dem Grundstück seines (Ex-)Schwiegervaters ein Wohnhaus errichtet hat, kann nicht schon dann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn er sich aus der ehelichen Gemeinschaft löst und aus dem Haus auszieht, solange seine Familie dort unentgeltlich wohnen bleibt. Das Nutzungsverhältnis bleibt bestehen. Es endet erst, wenn auch die im Haus gebliebene Ehefrau auszieht. Dann kann sich ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung ergeben.
2.4.2 Höhe des Anspruchs
Anspruch nach beendetem Leihverhältnis
Ist das Leihverhältnis mit beiden Ehegatten beendet, richtet sich der dann mögliche Bereicherungsanspruch weder nach den investierten Kosten noch nach der geschaffenen Werterhöhung für das Grundstück, sondern nach dem durch die Investitionen geschaffenen Ertragswert, ggf. der geschaffenen Ertragswertsteigerung. Denn die Schwiegereltern erhalten vorzeitig die Möglichkeit der Nutzung der mit Mitteln des Schwiegerkindes (und des eigenen Kindes) geschaffenen Wohnräume, z. B. in Form der Vermietung. Dazu ist von der ortsüblichen Miete nach dem Ausbau auszugehen und hiervon der Mietwert der Räume vor den Investitionen abzusetzen, denn nur bezüglich des "Mehrwerts" besteht eine Bereicherung.