Zusammenfassung
Die Gütergemeinschaft entsteht aufgrund eines Ehevertrags und führt zu verschiedenen Vermögensmassen, nämlich dem Gesamtgut, dem Vorbehaltsgut und dem Sondergut. Grundbesitz kann zum Gesamtgut oder zum Vorbehaltsgut zählen. Bei Beendigung des Güterstands müssen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinandersetzen. In der Praxis spielt die Gütergemeinschaft keine bedeutende Rolle.
1 Unterschiedliche Vermögen
Nur selten vereinbart
Ein Schattendasein unter den Güterständen führt die in den §§ 1415 ff. BGB geregelte Gütergemeinschaft. Gleichwohl sind ihre komplizierteren Regeln wiederholt Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung – auch zu Fragen der Unterhaltsbemessung bei Trennung und Scheidung.
Regelfall: Gesamtgut
Die Gütergemeinschaft kann nur durch notariellen Ehevertrag wirksam begründet werden. Ihre Besonderheit besteht darin, dass die Vermögen der Ehegatten – also auch der Grundbesitz – grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten werden, das sog. Gesamtgut (§ 1416 Abs. 1 BGB). Dies gilt sowohl für in die Ehe eingebrachten als auch für während der Ehe erworbenen Grundbesitz. Das Gesamtgut wird entweder von beiden Ehegatten gemeinsam oder von einem allein verwaltet. Dieser allein verwaltende Ehegatte unterliegt dann einer Reihe von Verfügungsbeschränkungen.
Die in einem Ehevertrag getroffene Vereinbarung über die gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts kann nur durch einen Ehevertrag abgeändert werden.
Vorbehalts- und Sondergut
Insgesamt gibt es 5 Vermögensmassen. Denn neben dem Gesamtgut kann jeder Ehegatte noch 2 weitere Vermögensmassen besitzen: das Vorbehaltsgut und das Sondergut. Gehört der Grundbesitz nicht zum Gesamtgut, kann er nur Vorbehaltsgut sein. Ist der Grundbesitz der Ehegatten zum Vorbehaltsgut bestimmt worden, so verbleibt er im Alleineigentum des jeweiligen Ehegatten. Die Eheleute unterliegen hinsichtlich dieses Grundbesitzes keinen güterrechtlichen Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen. Es liegt hier die gleiche rechtliche Situation vor wie bei der Gütertrennung.
Ausländisches Recht
Mitunter kann auch nach ausländischem Recht der (gesetzliche) Güterstand der Gütergemeinschaft gegeben sein, etwa nach italienischem Recht.
Erwirbt ein im gesetzlichen Güterstand niederländischen Rechts lebender Ehegatte ein in Deutschland gelegenes Grundstück, fällt dieses in das Gesamtgut der zwischen den Eheleuten bestehenden Gütergemeinschaft. Auf dieses Gemeinschaftsverhältnis ist im Grundbuch nach § 47 GBO hinzuweisen.
Eine Gütergemeinschaft mit Gesamtgut der Ehegatten besteht auch bei einer Errungenschaftsgemeinschaft polnischen Rechts.
2 Erwerb und Veräußerung ohne Zustimmung
Zustimmung für Verkauf
Zum Gesamtgut gehört – wie bereits erwähnt – auch das während der Gütergemeinschaft erworbene Vermögen des einzelnen Ehegatten, also auch ein Grundstück. Dies gilt grundsätzlich auch im Fall einer Erbschaft. Einer Zustimmung des anderen Ehegatten zu dem Erwerb bedarf es nicht. Auch die Belastung des erworbenen Objekts zur Absicherung der Darlehensforderung (Finanzierung des Kaufs) ist zulässig. Anders sieht es bei der Veräußerung eines Grundstücks aus. Hier kann zwar der Kaufvertrag wirksam geschlossen, nicht jedoch erfüllt werden, wenn die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Übereignung fehlt.
3 Erwerb einer Erbschaft
Grundstückserwerb
Erwerben die Ehegatten (oder ein Ehegatte) ein Grundstück im Wege der Erbschaft, kann es Probleme mit dem Grundbuchamt geben.
Ende der Erbengemeinschaft
Im Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratete Eheleute sind im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz mit dem Zusatz "in Erbengemeinschaft" seit dem 19.5.2015 eingetragen. Zu notarieller Urkunde erklärten...