Zusammenfassung
Insbesondere durch notarielle Vereinbarung können die Ehegatten Gütertrennung vereinbaren. Bei Beendigung des Güterstands bestehen Ausgleichsansprüche lediglich in Ausnahmefällen.
1 Was bedeutet Gütertrennung?
Eigenständige Verwaltung
Besonderes Merkmal des Güterstands der Gütertrennung ist, dass zwischen den Eheleuten keine vermögensrechtliche Beziehung entsteht. Sie stehen sich vermögensrechtlich wie Unverheiratete gegenüber. Es gibt nur 2 selbstständige Vermögensmassen, die des Ehemanns und die der Ehefrau. Auch die Schulden bleiben gesondert. Jeder Ehegatte verwaltet völlig selbstständig seinen Grundbesitz, den er in die Ehe eingebracht oder während der Ehezeit erworben hat. Es bestehen keine güterrechtlichen Verfügungsbeschränkungen. Einschränkungen können sich allerdings aus § 1353 BGB ergeben, sofern die Lebensgrundlagen des anderen Ehegatten unzumutbar beeinträchtigt werden.
2 Entstehung
Ehevertrag
Der Güterstand der Gütertrennung tritt zum einen ein, wenn die Eheleute dies in einem notariellen Ehevertrag vereinbaren. Allerdings will dieser Schritt wohl bedacht sein. Anlass für die Vereinbarung der Gütertrennung ist häufig die Überlegung, dieser Güterstand biete größeren Schutz vor Gläubigern (Stichwort: "Sippenhaft"). Doch ist insoweit ein Wechsel des Güterstands nicht geboten: Die Ehegatten können auch durch Ehevertrag festlegen, dass bestimmte Vermögenswerte nicht dem Zugewinn unterliegen (Gütertrennung "nach Maß").
Abgrenzung
Bei der Wahl des Güterstandes ist stets zu beachten: Die Zugewinngemeinschaft ist keine "Gemeinschaft", sondern eine Gütertrennung mit einer Ausgleichsverpflichtung im Fall der Scheidung oder des Todes. Keine der Parteien wird quasi kraft Gesetzes durch die bloße Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft verpflichtet, die Schulden des anderen Partners mitzutragen.
Im Übrigen sind die Auswirkungen bei der Erbschaftsteuer zu bedenken: Beim gesetzlichen Güterstand steht dem überlebenden Ehegatten im Erbfall ein steuerlicher Freibetrag nach § 5 Abs. 1 ErbStG zu, und zwar in der Höhe der Forderung auf Ausgleich des Zugewinns, den er bei Scheidung der Ehe gehabt hätte.
Die Vereinbarung einer auflösend bedingten Gütertrennung, wonach nach Eintritt der Bedingung wieder die Zugewinngemeinschaft gelten soll, ist grundsätzlich wirksam. Sie kann jedoch in bestimmten Fällen nicht in das Güterregister eingetragen werden.
Die Gütertrennung kann, muss aber nicht zur Begründung ihrer Wirksamkeit in das Güterrechtsregister (§§ 1558 ff. BGB) eingetragen werden.
In das Grundbuch kann die Gütertrennung nicht eingetragen werden.
Sonstige Gründe
Darüber hinaus entsteht der Güterstand der Gütertrennung in folgenden Fällen auch kraft Gesetzes:
- Der Zugewinnausgleich wird vorzeitig, also trotz Weiterbestehens der Ehe, durch rechtskräftiges Urteil geregelt oder gänzlich ausgeschlossen.
- Der Güterstand der Gütergemeinschaft wird durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben.
Mit der Reform des Versorgungsausgleichsrechts wurde § 1414 Satz 2 BGB insoweit geändert, dass nun mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs Gütertrennung nicht mehr automatisch eintritt.
3 Auskunftsansprüche
Haben die Ehegatten Gütertrennung vereinbart, schließt dies nicht nur den Zahlungsanspruch nach § 1378 BGB, sondern auch den Auskunftsanspruch des § 1379 BGB aus.
4 Beendigung
4.1 Gründe
Der Güterstand der Gütertrennung endet durch
- Tod eines Ehegatten,
- Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe sowie
- Ehevertrag.
4.2 Ausgleichsansprüche
4.2.1 Grundsatz
Grundsatz: Keine Ausgleichsansprüche
Jeder Ehegatte behält den Grundbesitz, der bei Beendigung des Güterstands in seinem Eigentum steht. Dies gilt auch bei Zuwendungen. Ausgleichsansprüche bestehen grundsätzlich nicht.
4.2.2 Ausnahmefälle
Unbilligkeit?
Ausnahmsweise kann nach Scheitern der Ehe ein Ausgleichsanspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage gegeben sein, wenn andernfalls ein Ehegatte unzumutbar benachteiligt wäre. Bei Gütertrennung sind die Anforderungen an einen Rückgewähranspruch zwar weniger streng als beim gesetzlichen Güterstand; gleichwohl ist die Annahme einer Unzumutbarkeit auch hier die Ausnahme. Denn der Zuwendende hat es – trotz vereinbarter Gütertrennung – einmal für richtig gehalten, dem anderen Ehegatten die Zuwendung zukommen zu lassen. Daher ist ein korrigierender Eingriff grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermöge...