Mehrere Vorerben

Bei der Erbauseinandersetzung mehrerer Vorerben gilt Folgendes:

Die Verfügung über das Nachlassgrundstück ohne Voreintragung der Miterben bedarf grundsätzlich des Nachweises der Zustimmung der Nacherben; ausreichend ist auch ein Verzicht der Nacherben auf die Eintragung des Nacherbenvermerks.[1]

Teilungsanordnung und Vermächtnis

Die Zustimmung des Nacherben ist nicht erforderlich, wenn die Verfügung allein der Erfüllung einer Teilungsanordnung des Erblassers dient. Denn es ist anzunehmen, dass der Erblasser den Vorerben für solche Verfügungen von den Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB befreien wollte.[2] Gleiches gilt für die Erfüllung eines vom Erblasser angeordneten Vermächtnisses.[3]

Verleihung der Nachlassimmobilie

Der Vorerbe kann durch die langfristige Gebrauchsüberlassung von Immobilien die Stellung des Nacherben erheblich entwerten, wie dieser Fall zeigt:

 
Praxis-Beispiel

Leihvertrag wirksam

Ein Erblasser war durch seine Ehefrau als Vorerbin und die beiden gemeinsamen Kinder als Nacherben zu gleichen Teilen beerbt worden. Vor Eintritt des Nacherbfalls schloss die Vorerbin mit einem der beiden Nacherben langfristige unentgeltliche "Gebrauchsüberlassungsverträge" über zum Nachlass gehörende Immobilien. Kurze Zeit später verklagte sie diesen Nacherben – vertreten durch ihren mittlerweile bestellten Vermögensbetreuer – unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Verträge auf Herausgabe dieser Immobilien. Doch ohne Erfolg!

Der BGH stellte zum einen klar: Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen ist regelmäßig auch bei langer Vertragslaufzeit Leihe und selbst dann nicht formbedürftig, wenn das Recht des Verleihers zur Eigenbedarfskündigung vertraglich ausgeschlossen ist.[4]

Zudem wird – so der BGH – die langfristige Verleihung von Nachlassgrundstücken nicht vom Verfügungsverbot des § 2113 BGB erfasst. Denn die Leihe entfaltet keine verfügungsgleichen Wirkungen. Es wird dem Entleiher allein die Nutzung der verliehenen Sache auf Zeit eingeräumt. Außerdem kann der Nacherbe nach Eintritt des Nacherbfalls i. d. R. die vom Vorerben verliehenen Sachen nach § 985 BGB herausverlangen, weil der Leihvertrag nicht auf den Nacherben übergeht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge