Gesetzlich vorgesehen

Haben Ehegatten[1] nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart, leben sie gemäß § 1363 Abs. 1 BGB "automatisch" im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, oft ohne um deren genaue Bedeutung zu wissen. Die Zugewinngemeinschaft ist – entgegen ihrem Namen und entgegen weit verbreiteter Annahme[2] – keine Gemeinschaft: Das Vermögen des Mannes und das der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen.[3] Es behält also jeder Ehegatte auch seinen Grundbesitz, den er mit in die Ehe einbringt oder den er allein in der Ehe erwirbt, in seinem Eigentum und unter seiner alleinigen Verwaltung. Er unterliegt hierbei allerdings Verfügungsbeschränkungen, die häufig Anlass für Streit und auch gerichtliche Auseinandersetzungen geben.[4]

Entsprechend haftet jeder Ehegatte lediglich für die von ihm herrührenden Schulden.

Auch der von jedem Ehegatten erzielte Gewinn verbleibt (zunächst) in dessen Vermögen.

 
Wichtig

Zugewinnausgleich erst bei Eheauflösung

Erst wenn die Ehe aufgelöst ist, wird der Zugewinn ausgeglichen: Der Ehegatte mit dem größeren Vermögenszugewinn muss dem anderen die Hälfte seines Überschusses abgeben.[5]

[1] Oder Lebenspartner, vgl. § 6 Satz 1 LPartG.
[2] Vgl. Meyer-Wehage, NZFam 2016, S. 1057, 1058 (gemäß einer Studie 89 % der Bevölkerung).
[4]

Vgl. unten Abschn. 2.2.

[5]

Zum Ausgleich bei Beendigung der Ehe im Todesfall vgl. unten Abschn. 4.

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