2.1 Alleinige Verwaltungsbefugnis
Grundsätzlich eigene Verwaltung
Das mit in die Ehe eingebrachte Vermögen, insbesondere Grundbesitz, wird von demjenigen Ehegatten, dem es gehört, selbstständig und allein verwaltet. Er führt Rechtsstreitigkeiten, die mit dem Grundbesitz zusammenhängen, allein und schließt auch Pacht- oder Mietverträge über den Grundbesitz in eigener Regie ab.
Allerdings ergibt sich für ihn aus dem Verheiratetsein die Pflicht, bei der Verwaltung seines Grundbesitzes das Wohl der Familie zu beachten. Er darf z. B. nicht durch eine schlechte Verwaltung etwaige Zugewinnausgleichsansprüche des anderen Ehegatten beeinträchtigen oder seiner Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, die Grundlage entziehen. Diese Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ergibt sich aus der in § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB statuierten Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft.
Insbesondere findet die Verwaltungsfreiheit der in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten ihre Grenze, wenn es um Verfügungen über das Vermögen im Ganzen geht (§ 1365 BGB).
2.2 Beschränkungen bei Verfügung über Gesamtvermögen
Ausnahmen
Die Befugnis zu selbstständiger Verwaltung kann allerdings bei Verfügungen über den Grundbesitz eingeschränkt sein. Wichtigster Fall ist dabei die Einengung der Dispositionsfreiheit, wenn es "ums Ganze geht":
Verfügung über Vermögen im Ganzen
Nach § 1365 Abs. 1 BGB kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte über einen einzelnen Vermögensgegenstand, der das ganze oder nahezu das ganze Vermögen ausmacht. Hierzu zählt vor allem der Grundbesitz, der häufig das wesentliche Vermögen eines Ehegatten darstellt. Will also in einem solchen Fall der Ehegatte das Grundstück, die Eigentumswohnung, seinen Miteigentumsanteil oder dergleichen veräußern, so ist das Rechtsgeschäft grundsätzlich nur wirksam, wenn der andere Ehegatte zustimmt.
Sinn der Regelung
Durch diese gesetzliche Regelung soll insbesondere erreicht werden, dass der Familie die wirtschaftliche Grundlage erhalten bleibt. Ferner kann im Einzelfall der zustimmungsberechtigte Ehegatte vor einer Gefährdung seiner zukünftigen Zugewinnausgleichsforderung geschützt werden. Mitunter ist der Zugewinnausgleich noch als abgetrennte Folgesache des Scheidungsverfahrens im Streit. Die während der Anhängigkeit der Folgesache erfolgte Verfügung eines Ehegatten über sein gesamtes Vermögen bedarf entsprechend § 1365 BGB auch nach Eintritt der Scheidungsrechtskraft der Zustimmung des anderen Ehegatten.
Gleichwohl ist die Entscheidung über den Zugewinnausgleichsanspruch nicht vorgreiflich für die Frage, ob ein Fall des § 1365 Abs. 1 BGB vorliegt.
Die Absicht des verfügenden Ehegatten, seinen drohenden wirtschaftlichen Zusammenbruch zu verhindern oder doch hinauszuschieben, hindert die Anwendung des § 1365 BGB nicht.
Das Zustimmungserfordernis nach § 1365 BGB ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung, wie schon die zahlreichen hierzu ergangenen Gerichtsentscheidungen zeigen. Daher wird diese Vorschrift im Folgenden ausführlicher dargestellt.
2.2.1 Grundbesitz als Vermögen im Ganzen
Wertvergleich
Um feststellen zu können, ob der von der Verfügung betroffene Grundbesitz fast das gesamte Vermögen eines Ehegatten darstellt, ist ein Wertvergleich erforderlich. Zu klären ist: In welchem Verhältnis steht der objektive Wert des Geschäftsobjekts zu dem objektiven Wert des nicht betroffenen Vermögens?
Inzwischen haben sich genauere Grenzen dafür herausgebildet, wie groß der Vermögensbruchteil, über den verfügt wird, noch sein darf, um von dem Einwilligungserfordernis abzusehen. Insbesondere hat der BGH seine Rechtsprechung näher präzisiert. Zu unterscheiden ist zwischen größeren und kleineren Vermögen, die bis zu einem Wert von rund 50.000 EUR reichen. Verbleiben dem verfügenden Ehegatten bei einem größeren Vermögen Werte von 10 % seines ursprünglichen Gesamtvermögens, ist der Tatbestand des § 1365 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht erfüllt. Demgegenüber ist die Grenze bei einem kleineren Vermögen bei 15 % anzunehmen. Oder umgekehrt ausgedrückt: In der Regel wird ein zustimmungsfreies Geschäft dann anzunehmen sein, wenn die Vermögensverfügung maximal 85 % des ursprünglichen Gesamtvermögens erfasst:
Veräußerung eines kleineren Vermögens
Will ein Ehegatte, dessen (kleineres) Gesamtvermögen sich auf 45.000 EUR beläuft, sein Grundstück im Wert von 38.000 EUR (= 84 % des Gesamtvermögens) veräußern, bedarf es hierzu in der Regel keiner Zustimmung des anderen Ehegatten.
Sonderfall Immobilie
Diese Prozentsätze dienen jedoch lediglich der Orientierung und können im Einzelfall anders gewertet werden. So stellt eine V...