Nachweis schwierig

Verfügt ein Ehegatte über einen einzelnen Vermögensgegenstand (z. B. ein Grundstück), so greift § 1365 BGB nur dann ein, wenn der Geschäftspartner positiv weiß oder zumindest die Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass der Geschäftsgegenstand im Wesentlichen das gesamte Vermögen darstellt.[1] Die Beweislast für die Kenntnis des Geschäftspartners trifft denjenigen Ehegatten, der sich auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts beruft.[2] Der Dritte hat allerdings darzulegen, welche Vorstellungen er im Einzelnen von der Gesamtvermögenssituation des verfügenden Ehegatten hatte. Erscheint fehlende Kenntnis hiernach plausibel, muss derjenige die subjektive Seite beweisen, der die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts geltend macht.[3]

Schenkung an nahen Angehörigen

Solange Ehegatten ihre finanziellen Angelegenheiten eigenverantwortlich regeln, besteht kein genereller Erfahrungssatz, dass Kinder über die Vermögenssituation der Eltern informiert sind.[4]

Eine solche Kenntnis kann jedoch anzunehmen sein, wenn es sich bei dem Begünstigten um einen nahen Angehörigen handelt, der in der Nähe des Verfügenden lebt, mit ihm in ständigem Kontakt steht und jedenfalls in groben Zügen Einblick in seine wirtschaftlichen Verhältnisse hat.[5]

Zeitpunkt der Kenntnis

Maßgebender Zeitpunkt für die Kenntnis ist der der Abgabe der Willenserklärung durch den Vertragspartner. Manche Verfügungsgeschäfte sind mehrgliedrig und können sich über einen längeren Zeitraum hinziehen. Bei einer Grundstücksveräußerung mit ihren zahlreichen Entwicklungsstufen ist für die Kenntnis des Vertragspartners auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts (Kaufvertrags) abzustellen und eine erst später erlangte Kenntnis unbeachtlich.[6]

[1] H. M., vgl. BayObLG, Beschluss v. 10.12.1987, BReg 2Z 125/87, FamRZ 1988 S. 503.
[4] OLG Koblenz, a. a. O.
[5] OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.11.2014, 24 U 90/14, BeckRS 2015, 15870, dazu Braeuer, NZFam 2015, S. 979.
[6] BGH, Urteil v. 12.1.1989, V ZB 1/88, NJW 1989 S. 1609.

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