1.3.1 Wirksamkeitskontrolle
Inhaltskontrolle möglich
Allerdings unterliegen solche Eheverträge einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte. So könnte die in einem umfassenden Ehevertrag vereinbarte Gütertrennung unwirksam sein, wenn sich bei einer späteren gerichtlichen Überprüfung herausstellt, dass der Vertrag etwa wegen der (unzureichenden) Regelung des Unterhalts die Ehefrau unangemessen benachteiligt und deshalb der gesamte Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Allerdings steht der Zugewinnausgleich nach der Kernbereichslehre des BGH im "Ranking" der Scheidungsfolgen an letzter Stelle. Die Ehegatten können deshalb über ihn ehevertraglich weitestgehend disponieren.
Unternehmerehe
Diese Kernbereichsferne des Zugewinnausgleichs gilt grundsätzlich auch für Unternehmerehen, in denen der selbständig erwerbstätige Ehegatte seine Altersvorsorge im Wesentlichen durch die Ansammlung privaten Vermögens aufbaut. Dabei hat der BGH ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten.
Feststellungsantrag möglich
Es besteht auch unabhängig von der Möglichkeit, sogleich ein Zugewinnausgleichsverfahren als Folgesache im Ehescheidungsverbund anhängig zu machen, ein rechtliches Interesse, je nach Zielrichtung die Wirksamkeit oder aber die Nichtigkeit eines Ehevertrags gerichtlich feststellen zu lassen.
1.3.2 Ausgewogenheit des Vertrags
Gestörte Vertragsparität
Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrags regelmäßig noch nicht. Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur dann als sittenwidrig und daher als insgesamt nichtig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind.
Einzelfälle
Probleme mit solchen Ungleichgewichten können sich bei Eheverträgen mit Unternehmern ergeben, vor allem aber mit einer Schwangeren.
Vertrag mit schwangerer Ehefrau
Vertrag auf "Augenhöhe"?
Eheleute hatten im Jahr 1993 geheiratet und kurz zuvor einen Ehevertrag abgeschlossen, in dem Gütertrennung vereinbart, der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und Ehegattenunterhalt auf den Betreuungsunterhalt bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des jüngsten Kindes beschränkt wird. Die Ehefrau ist 20 Jahre jünger als der Ehemann. Bei Abschluss des Vertrags war sie schwanger und arbeitete als Auszubildende des Ehemanns, der als Tierarzt eine eigene Praxis führt. Aus der Ehe gingen 3 Kinder hervor.
Ehevertrag bei "Gesamtschau" sittenwidrig
Nach Auffassung des OLG Oldenburg war der Ehevertrag entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Wirksamkeitskontrolle gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit insgesamt nichtig. In objektiver Hinsicht sind die hier getroffenen Vereinbarungen durchweg nachteilig. Der Betreuungsunterhalt wurde zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, jedoch begrenzt. Darüber hinaus wurden Unterhaltsansprüche wegen Alters und Krankheit, die ebenfalls zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehören, ausgeschlossen, ebenso jeglicher Unterhalt zum Ausgleich ehebedingter Nachteile. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs führt für sich betrachtet nicht zur Sittenwidrigkeit, auch dann nicht, wenn schon bei Vertragsschluss absehbar ist, dass die Ehefrau ganz oder teilweise nicht erwerbstätig sein wird; denn es kann ein legitimes Interesse eines Unternehmers sein, das Vermögen seines Erwerbsbetriebs einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen. Die Gesamtschau aller getroffenen Regelungen ist jedoch, gemessen an den gesetzlichen Scheidungsfolgeansprüchen, objektiv für die Ehefrau nachteilig. Es kann eine verwerfliche Gesinnung des Ehemanns angenommen werden, da zusätzlich zu dem objektiv benachteiligenden Vertragsinhalt Umstände hinzutreten, die auf eine einseitige Dominanz d...