Unwirksamer Ehevertrag?

Bei der Eintragung in das Grundbuch reicht grundsätzlich die Eintragungsbewilligung des Betroffenen zur Eintragung aus. Die Wirksamkeit des Grundgeschäfts ist danach in der Regel nicht Voraussetzung der Eintragung im Grundbuch. Das Grundbuchamt darf die Grundbucheintragung selbst dann nicht ablehnen, wenn es das Geschäft, das Grundlage einer dinglichen Erklärung ist, für unwirksam hält. Ihm ist zwar eine materielle Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts gestattet, wenn eine (vermeintliche) Unrichtigkeit des Grundbuchs droht, etwa bei sich aus den eingereichten Unterlagen ergebender Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts, auf dem der durch Vormerkung gesicherte Anspruch beruht. Dies lag jedoch in dem zugrunde liegenden Fall nicht vor. Allein der Umstand, dass es sich beim Ehemann um einen "erfahrenen Geschäftsmann" und bei der Ehefrau um eine "einfache Büroangestellte" gehandelt habe, sei mit der Konstellation eines mit dem Abschluss des Ehevertrags kurz vor Eheschließung konfrontierten Ehegatten, der aufgrund einer Sondersituation ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde, nicht vergleichbar.[1]

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