Unterhaltung

Die Gemeinschaftsanlagen bedürfen irgendwann einer Reparatur bzw. Erneuerung. Außerdem können Maßnahmen zur laufenden Wartung, Pflege, Reinigung und Verkehrssicherung erforderlich sein. Die Pflicht zur Kostentragung bestimmt sich insoweit grundsätzlich nach §§ 748, 742 BGB.

Sofern die Eigentümer wechselseitige Grunddienstbarkeiten bestellt haben, folgt die Unterhaltungspflicht für eine Anlage aus §§ 1020 Satz 2, 1022 BGB. Die Verkehrssicherungspflicht ist Teil der Unterhaltungspflicht.[1] Auch hier ist die Kostentragung für die Unterhaltung im Verhältnis der Nutzungsanteile in entsprechender Anwendung von §§ 748, 742 BGB vorzunehmen, soweit keine andere Kostentragung vereinbart ist.[2]

Individuelle Regelungen zur Verteilung der Lasten zwischen dem Verpflichteten und einem Berechtigten einer Grunddienstbarkeit sind mit dinglicher Wirkung grundsätzlich möglich.[3]

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