Einwand des Rechtsmissbrauchs

Ausnahmsweise kann das Aufhebungsverlangen auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) sein. Im Einzelfall ist das schon dann möglich, wenn die Aufhebung der Gemeinschaft für den ihr widersprechenden Teilhaber eine besondere Härte bedeutet. So kann der Verlust der Miteigentümerstellung an dem – zur Erschließung mehrerer Grundstücke errichteten – Privatweg für Miteigentümer eine unzumutbare Härte darstellen, weil das ihnen verbleibende bloße Notwegerecht nicht nur mit einem Wertverlust ihrer Grundstücke verbunden wäre, sondern weil sie hierdurch jeglichen Einfluss auf den Zustand und den Umfang der Nutzung des Wegs verlieren würden.[1]

Ähnliches kann gelten bei der Auflösung einer Anwaltssozietät: Der die Aufhebung einer Gemeinschaft betreibende Teilhaber kann, wenn das Miteigentum der gemeinschaftlichen Berufsausübung dienen sollte und er diese aufkündigt, verpflichtet sein, seinen Anteil gegen Zahlung des Marktwerts auf die die Zusammenarbeit fortsetzenden Teilhaber zu übertragen.[2]

[2] BGH, Urteil v. 25.10.2004, II ZR 171/02, NJW-RR 2005 S. 308 = NZM 2005 S. 238; dazu NJW-Spezial 2005 S. 142; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss v. 7.7.2005, 5 U 247/00.

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