1.1 Kein rechtlicher Rahmen
Auf dem Vormarsch
In zunehmendem Maß entscheiden sich Paare für eine nichteheliche Partnerschaft, weil sie aus bestimmten Gründen (noch) nicht heiraten wollen oder – etwa bei noch verheirateten Partnern – nicht heiraten können. Die Statistik zählt inzwischen über 3 Mio. Paare, davon rund ein Drittel mit Kindern im Haushalt.
Damit hat die tatsächliche Bedeutung der nichtehelichen Familie als weitere Familienform neben der ehelichen Familie erheblich zugenommen. In aller Regel treffen die Partner dabei gemeinsame Vermögensdispositionen bis hin zum Erwerb von Grundbesitz. Über die rechtlichen Konsequenzen machen sie sich leider nur selten hinreichend Gedanken, vor allem zu dem eigentlichen Problem: Was geschieht, wenn die Verbindung auseinandergeht oder ein Partner stirbt?
Gesetzeslücke
Bislang wies unser Rechtssystem nur für die Ehe konkrete Regeln auf. Zwar wurde das neue "Lebenspartnerschaftsgesetz" geschaffen, das gleichgeschlechtlichen Paaren nach Eintragung in ein Register die Annäherung an den ehelichen Status ermöglichte. Da dieses Gesetz jedoch nicht für heterosexuelle Paare gilt und auch die Vorschriften über die Ehe nicht entsprechend auf die nichtehelichen Lebensgemeinschaften anwendbar sind, werden die meisten Partnerschaften weiterhin auf ungesichertem rechtlichem Boden leben müssen:
Nachteile für nichteheliche Partnerschaften
Vertrag ratsam
Allerdings hat die Rechtsprechung, insbesondere der BGH, einige Grundsätze aufgestellt, nach denen ausnahmsweise zur Vermeidung besonderer Härten Ausgleichsansprüche bestehen können.
Höheres Risiko
Doch schon jetzt muss darauf hingewiesen werden: Die größere Freiheit in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird mit höheren Risiken "erkauft"! In vielen Fällen ist daher ein Partnerschaftsvertrag empfehlenswert.
1.2 Umfassender Begriff
Was ist eine "nichteheliche Lebensgemeinschaft"?
Der Begriff "nichteheliche Lebensgemeinschaft" wird nicht immer einheitlich verwendet. Grundsätzlich fallen hierunter nicht nur Gemeinschaften zwischen Mann und Frau, sondern auch zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern und zwischen Verwandten. Die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle betreffen in aller Regel die gemischtgeschlechtliche Partnerschaft. Mitunter ist dann im engeren Sinn von "eheähnlicher Gemeinschaft" die Rede, während gleichgeschlechtliche Verbindungen als "partnerschaftsähnliche Gemeinschaften" bezeichnet werden. Aber auch der Begriff der "faktischen Lebensgemeinschaft" taucht immer häufiger auf.
Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen. Deshalb besteht nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft. Ausnahme: die Partner haben etwas Besonderes unter sich geregelt.
Auch Geschwister
Diese Umschreibung trifft auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften im weiteren Sinn zu, also etwa zwischen Geschwistern, wie der BGH ausdrücklich anerkannt hat. Auf einen sexuellen Bezug komme es insoweit nicht an. Auch auf solche Gemeinschaften bezieht sich die folgende Darstellung. Hier ist dann erst recht eine vertragliche Regelung anzuraten.