3.1 Schenkung oder Zuwendung?
Schenkung eher selten
Auch und gerade nichteheliche Lebensgemeinschaften sind nicht vor einer Trennung und den damit zusammenhängenden Problemen gefeit, wie die große Zahl obergerichtlicher Entscheidungen zu dieser Thematik andeutet. Häufig haben sich die Partner während des Bestehens der Lebensgemeinschaft Vermögenswerte zugewandt. Hierbei kann es sich etwa um Aufwendungen zum Erwerb oder für den Ausbau von Grundeigentum handeln. Sofern es sich bei den Zuwendungen um keine Schenkung handelt, stellt sich bei Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Frage, ob die Zuwendungen im Rahmen einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zurückgefordert werden können. Bei der Differenzierung zwischen einer Schenkung und einer Zuwendung zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lehnt sich der BGH an die Rechtsprechung zu Ehegatten an:
- Danach liegt eine Schenkung dann vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgeltlich im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt. Sie ist nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe geknüpft, sondern wird zur freien Verfügung des Empfängers geleistet.
- Demgegenüber handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung, wenn ein Partner dem anderen einen Vermögenswert um der Lebensgemeinschaft willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Die Zuwendung führt mithin nicht zu einer frei disponiblen Bereicherung.
Schenkung und Zuwendung
Bei der Übertragung eines unentgeltlichen unbefristeten Wohnrechts auf den Partner kann von einer Schenkung ausgegangen werden.
Die Zuwendung eines Vermögenswerts (hier: Sparbrief) zur Absicherung des anderen Partners für den Fall, dass der Zuwendende während des Bestands der Lebensgemeinschaft verstirbt, ist regelmäßig keine Schenkung, sondern eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung.
Die Abgrenzung ist von Bedeutung für den Fall einer etwaigen Rückabwicklung:
- Eine Schenkung kann insbesondere wegen groben Undanks nach § 530 Abs. 1 BGB widerrufen werden.
- Die Zuwendung kann vor allem wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückzugewähren sein, wenn die Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung scheitert.
3.2 Widerruf einer Schenkung
Voraussetzungen
Der Schenker kann nach § 530 Abs. 1 BGB die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
Grober Undank
Das Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks des Beschenkten knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten darf. Ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können dabei neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung für die Vertragsparteien auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben.
3.3 Ausgleich von Zuwendungen
3.3.1 Grundsatz
Änderung der Rechtsprechung
Bis zum Jahr 2008 galt: Zuwendungen unter den Partnern werden nach Beendigung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht ausgeglichen. Etwas anderes galt nur ausnahmsweise, wenn ausdrücklich oder konkludent ein entsprechender Gesellschaftsvertrag geschlossen worden war. Dann hat der BGH diesen Grundsatz gelockert und für den Fall sogenannter gemeinschaftsbezogener Zuwendungen neben gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen auch solche wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zugelassen. Diese Ansprüche bestehen gleichwertig nebeneinander.
Darlegungspflicht
Bei der Rückabwicklung von Zuwendungen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft muss der rückfordernde Partner die Rückforderungsvoraussetzungen für jede einzelne Zuwendung konkret darlegen und ggf. beweisen.
Ausgleich nur bei Unbilligkeit
Indes werden auch nach der Kehrtwende in der BGH-Rechtsprechung nicht alle gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen bei Beendigung der Lebensgemeinschaft ausgeglichen.
Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Aus dem Ausgleichsanspruch auszuscheiden sind alle im Rahmen des täglichen Zusammenlebens und ohne die Erwartung des Fortbestehens der Gemeinschaft erbrachten Leistungen, die auch in größeren Einmalzahlungen bestehen können. Ein korrigier...