3.3.1 Grundsatz
Änderung der Rechtsprechung
Bis zum Jahr 2008 galt: Zuwendungen unter den Partnern werden nach Beendigung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht ausgeglichen. Etwas anderes galt nur ausnahmsweise, wenn ausdrücklich oder konkludent ein entsprechender Gesellschaftsvertrag geschlossen worden war. Dann hat der BGH diesen Grundsatz gelockert und für den Fall sogenannter gemeinschaftsbezogener Zuwendungen neben gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen auch solche wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zugelassen. Diese Ansprüche bestehen gleichwertig nebeneinander.
Darlegungspflicht
Bei der Rückabwicklung von Zuwendungen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft muss der rückfordernde Partner die Rückforderungsvoraussetzungen für jede einzelne Zuwendung konkret darlegen und ggf. beweisen.
Ausgleich nur bei Unbilligkeit
Indes werden auch nach der Kehrtwende in der BGH-Rechtsprechung nicht alle gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen bei Beendigung der Lebensgemeinschaft ausgeglichen.
Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Aus dem Ausgleichsanspruch auszuscheiden sind alle im Rahmen des täglichen Zusammenlebens und ohne die Erwartung des Fortbestehens der Gemeinschaft erbrachten Leistungen, die auch in größeren Einmalzahlungen bestehen können. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern ist es sachgerecht, auf den Maßstab der Unbilligkeit zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt.
Abwägung
Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls: Das Bestehen des Ausgleichsanspruchs hängt insbesondere ab von
- der Dauer der Lebensgemeinschaft,
- dem Alter der Parteien,
- Art und Umfang der erbrachten Leistungen,
- der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie
- den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Arbeitsleistungen
Auch persönliche Arbeitsleistungen können zu Ausgleichsansprüchen führen, weil sie wirtschaftlich betrachtet ebenso eine geldwerte Leistung darstellen wie die Übertragung von Vermögenssubstanz. Auch sie müssen aber erheblich über bloße Gefälligkeiten oder die Erfordernisse des täglichen Zusammenlebens hinausgegangen sein und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben. Dies hat der Zuwendende zu beweisen.
Zahlung oder Rückgabe?
In der Regel erfolgt der Ausgleich bei Zuwendungen durch Zahlung von Geld. Ausnahmsweise wird auch eine gegenständliche Rückgewähr in Betracht kommen, wenn allein dadurch ein untragbarer, mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbarer Zustand vermieden werden kann. Der Zuwendende muss dann ein besonders schützenswertes Interesse gerade am Erhalt des zugewendeten Gegenstands haben.
3.3.2 Gesellschaftsrecht
Innengesellschaft
Ein Ausgleich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen ist denkbar, wenn die nichtehelichen Lebensgefährten ausdrücklich oder konkludent einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Dafür muss ein Zweck verfolgt werden, der über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht. Nach Ansicht des BGH ist dies beispielsweise denkbar, wenn die Absicht verfolgt wird mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstands, etwa einer Immobilie, einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Lebensgemeinschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören soll. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reiche nicht aus. Wenn die Partner keinen über die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten, bestünden erhebliche Zweifel am Rechtsbindungswillen.
Kein Gesamtausgleich
Grundsätzlich können gemeinschaftsb...