4.1.1 Zugriff der Erben droht
Schutz durch Testament
Absicherung durch letztwillige Verfügung
Beim Tod eines der beiden Partner zeigt sich am deutlichsten, wie wichtig die Absicherung des anderen ist. Denn der überlebende Partner ist, sofern er nicht zufällig mit dem anderen Partner verwandt ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, kein gesetzlicher Erbe. Geschützt werden kann er vor allem durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Andernfalls treten die Verwandten als Erben an die Stelle des Verstorbenen.
Rechte der Erben
Diese Erben können unter Umständen größere Geldbeträge, die der von seiner Ehefrau getrennt lebende Erblasser seiner Lebensgefährtin kurz vor seinem Tod überwiesen hatte, wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern. Sie treten im Erbfall auch in die Gemeinschaft ein, die zwischen den Partnern etwa bezüglich des gemeinsamen Hauses bestand. Sie könnten dann die Auseinandersetzung im Wege der Teilungsversteigerung betreiben, falls sie nicht vom überlebenden Partner ausgezahlt werden.
Keine Ausgleichsansprüche der Erben
Tod des Zuwendenden
Beim Tod des Zuwendenden sind Ausgleichsansprüche der Erben gegen den Zuwendungsempfänger eher zweifelhaft, wie der BGH anlässlich des gemeinsamen Erwerbs eines Hausgrundstücks entschied: Zwar können die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der neueren Rechtsprechung des BGH unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage und aus ungerechtfertigter Bereicherung haben. Doch die Voraussetzungen sind in solchen Fällen des Todes eher nicht erfüllt. Die Gemeinschaft sei nicht gescheitert. Es erschließe sich nicht, wieso mit dem Ableben des Zuwendenden sein (früherer) Partner zu einem Ausgleich verpflichtet sein sollte, auf den der Zuwendende zu Lebzeiten selbst keinen Anspruch gehabt hätte.
Tod des Empfängers
Etwas anderes kann gelten, wenn der Zuwendungsempfänger stirbt. Hier dürfte es insbesondere darauf ankommen, ob der überlebende Partner weiterhin die Immobilie in dem von ihm gedachten Umfang nutzen kann. Dies wird insbesondere dann gegeben sein, wenn der Überlebende mit den gemeinsamen Kindern die Immobilie weiter nutzen kann oder zu seinen Gunsten ein Wohnungsrecht eingeräumt wurde.
Entscheidend ist, dass die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Dies kann bei größeren Zuwendungen durchaus der Fall sein, nicht jedoch bei geringeren Geldbeträgen.
4.1.2 Mitberechtigung an Bankkonto
Streit um Bankguthaben
Eine gemeinsame Berechtigung an Kontoguthaben besteht nur, wenn entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden, sei es ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten. Dies gilt für Ehegatten, wird aber auch für nichteheliche Lebensgefährten angenommen.
Alleiniger Kontoinhaber stirbt
Nach dem Tod des Partners, der alleiniger Kontoinhaber war, stritten sich dessen Kinder und die Lebenspartnerin um das stattliche Guthaben von rund 85.000 EUR. Hier hatte die Partnerin Glück, weil verschiedene Gesichtspunkte für ihre Mitberechtigung sprachen.
Das OLG Schleswig entschied: Auch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können konkludent eine (hälftige) Bruchteilsberechtigung (§ 742 BGB) des Partners, der nicht Kontoinhaber ist, an einer Kontoforderung vereinbaren. Eine derartige konkludente Vereinbarung ist insbesondere anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die eingezahlten Sparguthaben eine gemeinsame Zweckverfolgung – hier: Unterhaltung und Renovierung einer Eigentumswohnung, an der beide Miteigentum zu ½ haben – feststellen lässt.
4.1.3 Weiternutzung der Wohnung
Schutz des Überlebenden
Steht die Wohnung im Eigentum eines Lebensgefährten, wird der Partner in seiner Weiternutzung nach dem Tod des Eigentümers geschützt. Denn nicht nur dem überlebenden Ehegatten, sondern auch Familienangehörigen ist ein "30-Tage-Wohnrecht" gewährt (§ 1969 BGB).
Beim Tod des Mieters treten Personen, die mit ihm einen auf Dauer angelegten Haushalt führten, in das Mietverhältnis ein (§ 563 Abs. 2 Satz 3 BGB). Hierfür ist keine Liebesbeziehung in Form einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erforderlich; das dauerhafte Zusammenleben alter Menschen als Alternative zum Alters- und Pflegeheim soll ausreichen.
4.1.4 Vorsorgende Maßnahmen
Dies alles bringt erhebliche finanzielle Verluste mit sich, die aber durch geeignete Vorsorge vermieden werden...