Wie bei Ehegatten
Die gesetzliche Erbfolge ist bei Lebenspartnern ähnlich wie bei Eheleuten geregelt.[1] Dementsprechend erbt der Partner nicht allein, sondern neben etwa vorhandenen Verwandten des verstorbenen Partners.[2] Wollte man eine Erbengemeinschaft vermeiden, konnten sich die Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen – entweder durch gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag.[3]
Aufgrund des neuen § 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG[4] ist die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt. Sowohl Ehegatten als auch Lebenspartner erhalten einen Freibetrag i. H. v. 500.000 EUR.[5] Während bislang nur die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten steuerfrei war, gewährt der neu geschaffene § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG auch beim Erwerb von Todes wegen durch den überlebenden Ehepartner oder Lebenspartner eine vollständige Steuerbefreiung.[6]
Umwandlung in Ehe
Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat keine Auswirkungen auf ein nach § 10 Abs. 4 LPartG errichtetes gemeinschaftliches Testament.[7]
Verschiedene Nationalitäten
Durch die am 17.8.2015 in Kraft tretende EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO)[8] sind auch Eingetragene Lebenspartnerschaften mit ausländischer Beteiligung betroffen.[9]
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