Recht kompliziert

Mit zunehmendem Ausländeranteil insgesamt wird auch die Zahl der eingetragenen Partnerschaften wachsen, bei denen zumindest ein Partner eine ausländische Staatsangehörigkeit hat. Die Rechtslage in diesen Fällen regelt – wenn auch nicht leicht verständlich – die mehrfach geänderte Vorschrift des Art. 17b EGBGB.[1]

Nach dessen Abs. 1 Satz 1 unterliegen die Begründung, die Auflösung und die güterrechtlichen Wirkungen der Partnerschaft dem Recht des registerführenden Staats.

Für die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe mit einem Ausländer oder unter Ausländern im Inland verweist der zum 1.10.2017 neu formulierte Art. 17b Abs. 4 EGBGB auf das Registerstatut des Art. 17b Abs. 1 bis 3 EGBGB und damit auf deutsches Recht, um zu erreichen, dass gleichgeschlechtliche Ehen in Deutschland auch dann geschlossen werden können, wenn das Heimatrecht eine gleichgeschlechtliche Ehe nicht erlaubt.[2]

[1] Dazu Haußleiter/Schramm, NJW-Spezial 2006, S. 199, 200; kritisch zu der Neuregelung Stüber, FamRZ 2005, S. 574, 578.
[2] Kaiser, FamRZ 2019, S. 845, 851

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