Hilfe beim Hausbau
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs geht es häufig um die Frage, in welcher Weise Zuwendungen Dritter im jeweiligen Anfangsvermögen der Ehegatten zu berücksichtigen sind.
Meist geht es um die finanzielle Unterstützung durch die (Schwieger-)Eltern beim Erwerb von Immobilien.
Indizien für Privilegierung
Immer wieder bereiten die Fälle Abgrenzungsschwierigkeiten, in denen ein Ehepartner von seinen Eltern ein Grundstück oder ein Haus erhalten hat. Es muss der privilegierte Erwerb gegenüber einem kaufvertraglichen Erwerb abgegrenzt werden. Werden in der Urkunde z. B. Wohnungs- und Pflegerechte vereinbart oder wird gar darauf hingewiesen, dass die Übertragung in Anrechnung auf das Erbteil erfolge, liegt ein privilegierter Vermögenswert vor. Gleiches gilt in den Fällen, in denen der Betreffende andere Familienangehörige, z. B. in Geldraten, auszahlen muss. Hier muss der Wert des zu übertragenden Objekts der kapitalisierten Leistung eines Gegenwerts gegenübergestellt werden. Nur die Differenz ist privilegiertes Anfangsvermögen.
Neue BGH-Rechtsprechung
Insoweit hat der BGH seine Rechtsprechung geändert: Er wendet nicht mehr die Regeln zur Rückforderung unbenannter Zuwendungen zwischen Ehegatten an, sondern geht von einer echten Schenkung i. S. v. § 516 BGB der Schwiegereltern aus. Konsequenz: Der Erwerb der Zuwendung ist aufseiten des Schwiegerkindes als Schenkung nunmehr grundsätzlich privilegiert i. S. d. § 1374 Abs. 2 BGB.
Auswirkungen der BGH-Rechtsprechung
Zur Finanzierung einer Eigentumswohnung hatten die Eheleute von den Eltern der Ehefrau 110.000 DM erhalten. Diese machten nach Scheitern der Ehe gegen den Ehemann einen entsprechenden Rückforderungsanspruch gerichtlich erfolgreich geltend. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens begehrte der Ehemann Zugewinnausgleich und wollte dabei den Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern gegen ihn nur in seinem Endvermögen berücksichtigt wissen.
Keine Indexierung
Doch das OLG Düsseldorf befand: Ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe wegen einer ehebedingten Schenkung mindert im Zugewinnausgleich sowohl das Anfangs- als auch das Endvermögen des Schwiegerkindes. Dabei wird keine Indexierung der Forderung vorgenommen.
Wichtige Abgrenzung
Allerdings ist auch danach zu unterscheiden, ob die Schenkung vermögensbildend oder bedarfsdeckend ist: Schenkungen naher Angehöriger während der Ehe erhöhen nach § 1374 Abs. 2 BGB das Anfangsvermögen des Beschenkten nur, wenn sie der Vermögensbildung dienen sollen, nicht wenn sie laufende Kosten decken sollen (z. B. Kosten für den Polterabend).
Abgrenzungshilfe
Bei größeren Sachzuwendungen lassen sich brauchbare Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob es sich um Einkünfte handelt, vor allem aus der Prognose gewinnen lassen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Zuwendungsgegenstand, wäre die Ehe in einem überschaubaren Zeitraum nach der Zuwendung gescheitert, noch mit einem nennenswerten Vermögenswert im Endvermögen des begünstigen Ehegatten vorhanden gewesen wäre.
Beweislast
Der Ehepartner, der sich auf Anfangsvermögen beruft, muss dieses nachweisen. Dazu gehört auch der Nachweis, dass die Zuwendungen keine Einkünfte waren.
Wird Geld für gemeinsame Anschaffungen der Ehegatten geschenkt, spricht der erste Anschein dafür, dass beide Ehegatten beschenkt werden sollen. Weiteres Indiz dafür ist es, wenn der Betrag auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten überwiesen wird.