Die Bewertung von Unternehmen, Gewerbebetrieben und Praxen freiberuflich Tätiger ist seit jeher umstritten und auch für Fachleute schwierig zu erfassen. Im Güterrecht schreibt das Gesetz in § 1376 Abs. 4 BGB lediglich bei land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben für die Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens die sog. Ertragswertmethode vor. Ansonsten verlangt die Rechtsprechung nur die Ermittlung des "wahren" Werts. Das bedeutet aber nicht, dass dieser Wert durch eine Veräußerung tatsächlich realisiert wird. Er muss nur objektivierbar und damit bewertbar sein. Er wird meist als Verkehrswert bezeichnet.

Verschiedene Methoden

Der Weg zu dieser Bewertung hängt vom Einzelfall, z. B. von der Art des Unternehmens ab.[1] Doch hier scheiden sich schon die Geister: Während manche nur den Ertragswert für richtig erachten, hat der BGH auch die Substanzwertmethode als zulässig erachtet. Bei der meist erforderlichen Einholung eines Sachverständigengutachtens sollten beide Werte und auch die Steuerlast ermittelt werden. Ist hingegen die Unternehmensauflösung vorgesehen, kommt der Liquidationswert ins Spiel.

Inhabergeführte Unternehmen können grundsätzlich nicht nach dem reinen Ertragswertverfahren bewertet werden, weil sich die Ertragsprognose kaum von der Person des Inhabers trennen lässt. Die Erwartung künftigen Einkommens aus der Arbeitskraft des Inhabers kann für den Wert nicht maßgebend sein, weil es beim Zugewinnausgleich nur auf das am Stichtag vorhandene Vermögen ankommt. Dafür hat der BGH die modifizierte Ertragswertmethode gebilligt, die sich an den durchschnittlichen Erträgen des Unternehmens orientiert und davon einen den individuellen Verhältnissen des Inhabers entsprechenden Unternehmerlohn absetzt. Für dessen Bemessung kommt es nicht auf die Art der Arbeitsleistung an. Nicht nur die Vergütung eines Fremdgeschäftsführers, sondern auch sonstige Arbeitsleistungen der Gesellschafter sind mit einem kalkulatorischen Lohn zu berücksichtigen.[2]

Bei der Bewertung von Praxen freiberuflich Tätiger kommen der reine Sachwert und der etwa vorhandene Geschäftswert ("Goodwill") zum Tragen, vermindert um die Verbindlichkeiten und die latente Steuerlast.[3] Letztere ist nach der Rechtsprechung auch bei der Bewertung von Grundstücken zu berücksichtigen.[4]

[1] Ausführlich Büte, FuR 2019, S. 500.
[4] Ausführlich dazu Mayer-Klenk/Borth, FamRZ 2012, S. 1923; ferner Haußleiter, NJW-Spezial 2012, S. 324.

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