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Grundbuch / 2 Einsichtsrecht

Rudolf Stürzer
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Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt[1]; z. B. die Ermittlung des Eigentümers, um gegen diesen Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.

Gleiches gilt, wenn ein Grundstückseigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB gegen unzulässige Maßnahmen auf dem Nachbargrundstück geltend machen will. Die bloße Grundstücksnachbarschaft begründet zwar noch kein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in das Grundbuch. Werden auf dem Nachbargrundstück jedoch Maßnahmen vorgenommen, die Anlass für einen drohenden Nachbarschaftskonflikt geben können (hier: unzulässige Aufschüttungen), hat der betroffene Grundstücksnachbar ein berechtigtes Interesse daran, durch Grundbucheinsicht den Nachbarn und damit den Anspruchsgegner bestimmen zu können.[2]

 
Praxis-Beispiel

Berechtigtes Interesse des Kauf- oder Mietinteressenten

Ein berechtigtes Interesse kann auch der Kauf- oder Mietinteressent haben, z. B. um zu prüfen, ob eine Wohnung noch mit öffentlichen Mitteln gefördert wird, ob die Zwangsversteigerung angeordnet ist oder ob die Wohnung in einem Sanierungsgebiet liegt.

 
Praxis-Beispiel

Berechtigtes Interesse des Mieters

Weiterhin kann auch der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht zur Überprüfung eines Mieterhöhungsverlangens haben.[3]

Ferner hat ein Mietinteressent, der die Identität des Eigentümers feststellen möchte, um Risiken einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags im Falle der Zwangsversteigerung des Mietobjekts abschätzen zu können, grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht. Gleiches gilt für einen Mieter, dem wegen Eigenbedarfs gekündigt worden ist, damit er im Räumungsprozess seiner Darlegungslast hinsichtlich der Frage genügen kann, ob dem Vermieter noc...

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