Zusammenfassung
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist grundbuchfähig. Nimmt eine solche Gesellschaft eine GmbH als neue Gesellschafterin auf, um in die Rechtsform einer GmbH & Co. KG zu wechseln, so hat dieser identitätswahrende Formwechsel nur eine Berichtigung des Grundbuchs zur Folge. Die Aufnahme der GmbH als Gesellschafterin muss grundbuchrechtlich nicht separat nachvollzogen werden.
Hintergrund
Die Beschwerdeführer waren Mitglieder einer Familien-GbR, in der sie gemeinsam ihr Grundvermögen verwalteten. Um die GbR in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln, wurde eine GmbH als neue Gesellschafterin aufgenommen und die Rechtsform der Gesellschaft in eine KG geändert. Die Beschwerdeführer hatten beantragt, im Grundbuch die Bezeichnung des Eigentümers als "GmbH & Co. KG" zu korrigieren. Das Grundbuchamt entsprach dem Antrag nicht. Zunächst müsse der Beitritt der GmbH zur GbR im Grundbuch verlautbart werden.
Dieser Auffassung des Grundbuchamts hat sich das OLG München nicht angeschlossen. Zwar bestehe bei der GbR die Besonderheit, dass neben ihr selbst auch ihre Gesellschafter im Grundbuch einzutragen seien. Um daher im Grundbuch eine Verfügung der GbR über das in ihrem Namen eingetragene Grundstück einzutragen, müsse ein etwaiger Wechsel im Gesellschafterbestand zuvor im Grundbuch nachvollzogen werden (§ 47 Abs. 2 S. 1, S. 2 GBO i.V.m. § 39 Abs. 1 GBO). Bei einem bloßen identitätswahrenden Formwechsel der Gesellschaft fehle es indes an einer solchen Verfügung über ein Recht der GbR. Denn weder die Aufnahme eines neuen Gesellschafters noch die darauf folgende Umwandlung in eine GmbH & Co. KG ändere die Identität der Gesellschaft als Eigentümerin des Grundstücks. Da mit dem Formwechsel der Schutzzweck des § 899a BGB nicht mehr greife, genüge grundbuchrechtlich die begehrte Richtigstellung.
Anmerkung
Der Entscheidung des OLG München ist beizupflichten. Die Begründung wirkt auf den ersten Blick registerrechtlich formal, lässt sich aber gut nachvollziehen.
Ist eine GbR als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, so sind auch ihre Gesellschafter einzutragen. Hinsichtlich des eingetragenen Rechts wird vermutet, dass die eingetragenen Gesellschafter berechtigt sind, über das Recht zu verfügen. Diese Vermutung ist zum Schutz des Rechtsverkehrs erforderlich. Denn anders als bei Kapital- oder Handelsgesellschaften ergibt sich bei der GbR nicht aus dem Handelsregister, wer Gesellschafter ist und wer zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.
Obwohl eine Änderung im Gesellschafterbestand einer GbR nichts mit einem im Grundbuch namens der GbR eingetragenen Recht zu tun hat, sind derartige Änderungen daher grundsätzlich im Grundbuch einzutragen. Das gilt allerdings nur, solange eine GbR im Grundbuch eingetragen ist. In der vom OLG München entschiedenen Konstellation hatte die GbR die GmbH zwar als Gesellschafterin neu aufgenommen. Diese Aufnahme eines neuen Gesellschafters diente aber nur dem Zweck des zugleich erfolgenden Formwechsels in eine GmbH & Co. KG durch Änderung des Gesellschaftsvertrags. Aus Sicht des Grundbuchs hatte sich damit nur die Rechtsform des Eigentümers geändert, nicht aber der Eigentümer selbst. Die bloße Änderung der Rechtsform konnte im Wege der – gebührenfreien – Richtigstellung erreicht werden.
Die "Umwandlung" einer Familien-GbR in eine GmbH & Co. KG kann mehrere Gründe haben. Dadurch, dass nur noch eine GmbH persönlich haftet, ist die KG de facto haftungsbeschränkt. Außerdem kann die Aufnahme einer "unsterblichen" GmbH die Nachfolgeplanung erheblich erleichtern. Ein dritter Aspekt ist, dass die GbR, wie die Entscheidung des OLG München zeigt, nach wie vor ein Fremdkörper im Grundbuch ist und selbst einfache Grundstücksgeschäfte erheblich komplizieren kann.