Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens waren die Modalitäten der Eigentumsübertragung an einem Grundstück auf nach niederländischem Recht im gesetzlichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft lebende Eheleute.
Sachverhalt
Der Beteiligte zu 1) war eingetragener Eigentümer eines Grundstücks in Norddeutschland. Durch notariellen Kaufvertrag vom 23.7.2008 veräußerte er zum Preis von 118.000,00 EUR eine noch zu vermessende Teilfläche des Grundstücks an die Beteiligten zu 2) und 3). Diese waren niederländische Staatsangehörige und wurden nach einem ausdrücklichen Hinweis in der Kaufvertragsurkunde in niederländischer Gütergemeinschaft getraut. Nach § 2 des Grundstückskaufvertrages erwarben die Beteiligten zu 2) und 3) den Kaufgegenstand jeweils zu hälftigem Miteigentum.
In dem notariellen Kaufvertrag war geregelt, dass das Eigentum an dem Grundstück auf die Beteiligten zu 2) und 3) je zur ideellen Hälfte übergehen sollte.
Am 30.10.2008 hat der Notar bei dem zuständigen Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 2) und 3) - je zur ideellen Hälfte - beantragt.
Daraufhin wurde er von dem zuständigen Rechtspfleger darauf hingewiesen, dass die Beteiligten zu 2) und 3) nicht mit dem in der Auflassung angegebenen Berechtigungsverhältnis als Eigentümer eingetragen werden könnten, da sie nach niederländischem Recht im gesetzlichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft lebten. Dies müsse so im Grundbuch verlautbart werden. In seinem Schreiben bat der Rechtspfleger um Mitteilung, ob die Auflassung darin berichtigend wiederholt werde, dass das Eigentum auf die Käufer in Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht aufgelassen werde.
Der beurkundende Notar hat an der Auflassung festgehalten. Von dem Rechtspfleger des Grundbuchamtes wurde er darauf hingewiesen, dass mit einer Zurückweisung des Antrages zu rechnen sei, wenn die Auflassung nicht berichtigend wiederholt werde.
Hiergegen hat der Notar für die Beteiligten zu 2) und 3) Beschwerde eingelegt, die vom LG Flensburg zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat der beurkundende Notar weitere Beschwerde eingelegt. Auch dieses Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG bestätigte die Entscheidung des LG, das die Beschwerde im Grundsatz rechtsfehlerfrei zurückgewiesen habe, weil der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstehe. Die Beteiligten zu 2) und 3) könnten aufgrund der bisher vorgelegten Urkunden nicht - wie beantragt - als Bruchteilseigentümer jeweils zur ideellen Hälfte eingetragen werden, da das Grundbuch durch eine solche Eintragung unrichtig werden würde.
Nach § 47 GBO solle bei einer gemeinschaftlichen Berechtigung mehrerer die Eintragung in der Weise erfolgen, dass entweder die Anteile der Berechtigten nach Bruchteilen angegeben würde oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet werde. Im letzteren Fall sei das konkrete Gemeinschaftsverhältnis anzugeben. Bei Gütergemeinschaften sei die Art der Gütergemeinschaft anzugeben, und zwar auch bei Gütergemeinschaften nach ausländischem Recht (vgl. nur Mankowski in Staudinger, 2003, Art. 15 EGBGB Rz. 398; Böhringer in: Meikel, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 47 Rz. 161b; Demharter, Grundbuchordnung, 26. Aufl., § 47 Rz. 5, 21; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rz. 3422).
Die Beteiligten zu 2) und 3) lebten im gesetzlichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht. Sie seien beide niederländische Staatsangehörige, so dass sich die Anwendung des niederländischen Rechts nach deutschem internationalen Privatrecht sowohl aus Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 EGBGB als auch aus der in Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EGBGB enthaltenen Übergangsregelung ergebe. Das LG sei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Güterstand der Beteiligten zu 2) und 3) sich nach niederländischem Recht richte.
Nach ganz überwiegender Auffassung sei das Bestehen der Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht als solches anzugeben (vgl. OLG Oldenburg, Rpfleger 1991, S. 412 f.; OLG Düsseldorf, FGPrax 2000, 5 ff.; OLGReport München 2009, S. 270 ff.). Dieser Auffassung schloss sich das OLG an. Bei Eigentumserwerb in Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht entstehe kein Bruchteilseigentum. Zumindest im Fall des gemeinschaftlichen Erwerbs durch beide Ehegatten könne - anders als bei Bruchteilseigentum - nach den niederländischen Vorschriften über die Gütergemeinschaft auch nicht jeder Ehegatte allein über seinen Anteil verfügen, so dass das Grundbuch bei Eintragung von Bruchteilseigentum auf eine Verfügungsbefugnis schließen lassen würde, die tatsächlich nicht bestehe. Demzufolge würde das Grundbuch durch die begehrte Eintragung in Bezug auf die Beteiligungsverhältnisse und auf bestehende Verfügungsbefugnisse unrichtig.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 19.08.2009, 2 W 82/09