Leitsatz

Wird zur Eintragung in das Grundbuch nur die in der Teilungserklärung vorgenommene Aufteilung des Grundstücks und die der Teilungserklärung als Anlage beigefügte Gemeinschaftsordnung bewilligt und beantragt, werden andere Bestimmungen in der Teilungserklärung nicht Gegenstand der Grundbucheintragung und wirken daher nicht gegen einen Sondernachfolger.

 

Fakten:

Sind einzelnen Bestimmungen der Teilungserklärung nicht in das Grundbuch eingetragen, so wirken dies nicht gegen einen Sondernachfolger. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Erwerber einer Eigentumswohnung in alle Rechte und Pflichten aus der Teilungserklärung im Kaufvertrag eingetreten ist. Enthält also der Wohnungskaufvertrag eine derartige Bestimmung, so muss sich diese ein Sondernachfolger entgegenhalten lassen. Die Richter stellten in diesem Verfahren ausdrücklich klar, dass mit "Bestimmungen der Teilungserklärung" auch derartige umfasst sind, die gerade nicht im Grundbuch eingetragen sind.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 30.11.2000, 2Z BR 76/00

Fazit:

Die Bestimmungen der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung sind für den Sonderrechtsnachfolger grundsätzlich verbindlich. Diese Entscheidung untermauert hierbei wieder die Tatsache, dass sich der Sonderrechtsnachfolger nicht alleine auf die Eintragungen im Grundbuch verlassen kann, was konkrete Regelungen in der Gemeinschaft betrifft. Auch Mehrheitsbeschlüsse sind gemäß § 10 Abs. 3 WEG für den Sonderrechtsnachfolger ohne Eintragung in das Grundbuch verbindlich. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn diese die Teilungserklärung abändern. Nach neuester BGH-Rechtsprechung ist hier eine Vereinbarung vonnöten.

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