K ist in einer Wohnungseigentumsanlage Eigentümer von 18 Tiefgaragenstellplätzen. Das Nachbargrundstück ist ebenfalls in Wohnungseigentum aufgeteilt. Dort gehört B ein 1/18 Anteil an dem Teileigentum 19 (es ist ein Keller). Zugunsten dieses Teileigentums besteht eine Grunddienstbarkeit an K's Tiefgaragenstellplätzen. Eine Regelung in Bezug auf die Betriebs- und Erhaltungskosten der Stellplätze haben K, B und die anderen Berechtigten nicht getroffen. K zahlt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in den Jahren 2014 bis 2016 insgesamt 5.940 EUR Vorschuss für die Erhaltungsrücklage. Mit einer Klage verlangt K von B hiervon 330 EUR nebst Zinsen (entsprechend dessen 1/18 Anteil). Das AG weist die Klage ab. Auch die Berufung bleibt erfolglos. Mit der Revision verfolgt K daher seinen Klageantrag weiter.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?