Ohne Erfolg! Für eine anteilige Erstattung der auf die Erhaltungsrücklage geleisteten Zahlungen fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Zwar habe der Grunddienstbarkeitsberechtigte, der zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage halte, diese gem. § 1020 Satz 2 BGB in einem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers dies erfordere. Bestehe eine Grunddienstbarkeit an einem Sondereigentum, könne der Sondereigentümer daher die Kosten für die erforderliche Unterhaltung und ggf. für die Erhaltung der Anlage unmittelbar aus dem Begleitschuldverhältnis verlangen, das zwischen ihm und dem Dienstbarkeitsberechtigten bestehe (Hinweis auf BGH, Urteil v. 8.3.2019, V ZR 343/17). Die Bildung von Rücklagen für zukünftige Erhaltungsmaßnahmen gehöre aber nicht zur Pflicht des Dienstbarkeitsberechtigten, die Anlage in einem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten (Hinweis auf BGH, Urteil v. 17.12.2010, V ZR 125/10). Dass K zu Zahlungen auf die Erhaltungsrücklage verpflichtet sei, habe mithin keine entsprechende Pflicht des B zur Folge. Insoweit müsse auch berücksichtigt werden, dass die Erhaltungsrücklage nicht zwingend für eine Erhaltung der auf dem Grundstück gehaltenen Anlage – hier: der Tiefgarage – verwendet werden müsse. K sei daher darauf beschränkt, von B Ersatz der ihm tatsächlich angefallenen Erhaltungskosten zu verlangen.

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