Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 14.07.1998, 35-S 4517-5/12-37530
Nach § 67 LwAnpG sind die in Durchführung dieses Gesetzes vorgenommenen Handlungen, einschließlich der Auseinandersetzung nach § 49 LwAnpG, u. a. frei von Steuern. Die Befreiung erstreckt sich auch auf die Grunderwerbsteuer. Sie ist von den Finanzämtern ohne besondere Nachprüfung anzuerkennen, wenn die zuständige Landwirtschaftsbehörde bestätigt, daß eine Handlung der Durchführung des LwAnpG dient.
Nach § 64 LwAnpG ist das Eigentum an Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritter stehen, auf Antrag des Eigentümers der Fläche und der Anlagen neu zu ordnen. Grundstücksübertragungen, die auf der Grundlage dieser Vorschrift erfolgen, sind nach § 67 LwAnpG grunderwerbsteuerfrei. Die in § 64 LwAnpG vorgesehenen Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum erfolgt ausdrücklich nach den Vorschriften des Achten Abschnitts (§§ 53 bis 64a) des LwAnpG. Nach § 56 ist ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen, wenn ein freiwilliger Landtausch § 54 LwAnpG) nicht zustande kommt. An diesem Verfahren sind als Teilnehmer nur die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet beteiligt. Dritte sind somit nicht Beteiligte an dem Bodenordnungsverfahren. Deshalb handelt es sich nicht um eine Handlung zur Durchführung des LwAnpG, wenn getrenntes Gebäude- und Bodeneigentum in der Hand eines Dritten zusammengeführt werden. Die Voraussetzungen für eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 67 Abs. 1 LwAnpG liegen deshalb in solchen Fällen nicht vor.
Die Zusammenführung von getrenntem Gebäude- und Bodeneigentum in der Hand eines Dritten ist nur nach § 29 Abs. 5 des Sachenrechtsänderungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) möglich. Das hier maßgebliche Kapitel 2 (§§ 3 bis 111) des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes betrifft allgemein die Nutzung fremder Grundstücke durch den Bau oder den Erwerb von Gebäuden. Durch die Vorschriften wird somit das LwAnpG nicht geändert. Deshalb handelt es sich bei den genannten Fällen – zumindest aus grunderwerbsteuerlicher Sicht – nicht um Handlungen zur Durchführung des LwAnpG. Die durch das Sachenrechtsänderungsgesetz geschaffene rechtliche Möglichkeit, auch im landwirtschaftlichen Bereich getrenntes Gebäude- und Bodeneigentum in der Hand eines Dritten zusammenzuführen, schlägt deshalb nicht auf die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 67 LwAnpG durch. Nach den Vorschriften des Sachenrechtsänderungsgesetzes ist ebenfalls eine Grunderwerbsteuerbefreiung nicht vorgesehen.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Normenkette
§ 67 LwAnpG