Zusammenfassung
Der Erwerb eines Grundstücks löst die Grunderwerbsteuerpflicht aus. Diese entsteht mit jeder weiteren Veräußerung neu. Hierbei ist der Rechtsträgerwechsel Voraussetzung dafür, dass Grunderwerbsteuer entsteht. Aus diesem Grund ist der Begriff des Rechtsträgers im Grunderwerbsteuerrecht von entscheidender Bedeutung.
1 Rechtsträger
Rechtsübergang erforderlich
Im Grunderwerbsteuerrecht spielt der Begriff des Rechtsträgers eine entscheidende Rolle. Nur wenn ein Grundstück von einer Rechtsperson auf eine andere übergeht, d. h. ein Wechsel des Rechtsträgers stattfindet, kann Grunderwerbsteuer entstehen.
Wer ist Rechtsträger?
Grunderwerbsteuerliche Rechtsträger sind
- natürliche Personen,
- Gesamthandsgemeinschaften als Personengesellschaften wie die GbR, OHG, KG, der nichtrechtsfähige Verein, die Partnerschaftsgesellschaft, die Erbengemeinschaft (als bürgerlich-rechtliche Zufallsgemeinschaft jedoch auf die Außengeschäfte beschränkt),
- juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts wie die AG, GmbH, die Genossenschaft, der eingetragene Verein, die Stiftung, die Gebietskörperschaften.
Keine selbstständigen Rechtsträger sind Gütergemeinschaft, fortgesetzte Gütergemeinschaft und stille Gesellschaft, auch in atypischer Ausgestaltung. Bei der ehelichen und fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Teilnehmer je selbstständige Grundstückserwerber oder -veräußerer. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft unterliegt das Vermögen der Ehegatten keiner gesamthänderischen Bindung.
1.1 Rechtsträgerwechsel
Rechtsträgerwechsel erforderlich
Besteuert wird der Grundstückswechsel zwischen verschiedenen Rechtsträgern. Veräußerer und Erwerber müssen stets verschiedene Rechtspersonen sein.
Deshalb entsteht mangels Rechtsträgerwechsels keine Grunderwerbsteuer, wenn z. B. der Grundstückseigentümer an seinem Grundstück Wohnungs- oder Teileigentum begründet oder wenn ein Gewerbetreibender aus seinem Privatvermögen ein Grundstück in das Betriebsvermögen einlegt. Auch die Änderung der Firma (Änderung des Handelsnamens) unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer, da insoweit kein Rechtsträgerwechsel hinsichtlich des Grundstücks stattfindet. Die Person "Unternehmer" bleibt Eigentümer des Grundstücks. Hier ändert sich das Recht am Grundstück nicht; es liegen keine 2 voneinander verschiedene Rechtsträger vor.
Erwirbt dagegen eine Kapitalgesellschaft ein Grundstück von einem ihrer Anteilseigner, wird Grunderwerbsteuer ausgelöst, da ein Rechtsträgerwechsel stattfindet.
Rechtsträgerwechsel
Die A-GmbH erwirbt von ihrem Alleingesellschafter A ein Grundstück. A ist im Verhältnis zur A-GmbH eine fremde Person.
Die Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB macht nur die tatsächliche Rechtslage im Grundbuch offenkundig und ist kein steuerbarer Tatbestand. Dagegen kann der Vorgang, der zur Grundbuchberichtigung geführt hat, Grunderwerbsteuer auslösen.
Formwechselnde Umwandlung
Die formwechselnde Umwandlung berührt die Identität des Rechtsträgers nicht und führt daher zu keiner Steuerpflicht. Kennzeichnend für die formwechselnde Umwandlung ist, dass an ihr nur ein Rechtsträger beteiligt ist, es also nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge eines Rechtsträgers in das Vermögen eines anderen kommt und es auch keiner Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände bedarf. Es ändert sich lediglich das Rechtskleid.
Formwechsel einer GmbH in eine GbR
Die grundbesitzende AB-GmbH mit den Gesellschaftern A und B wandelt sich formwechselnd in eine GbR um. Entsprechend ihren Anteilen an der GmbH sind A und B anschließend am Gesamthandsvermögen der GbR beteiligt.
Lösung
Mangels Rechtsträgerwechsels fällt keine Grunderwerbsteuer an.
Mögliche Umwandlungsfälle
Zulässige Formwechsel
Nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) sind folgende formwechselnde Umwandlungen zulässig:
Formwechselnder Rechtsträger |
Formwechsel zulässig in |
Personenhandelsgesellschaft |
Kapitalgesellschaft |
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(GmbH, AG, KGaA) eingetragene Genossenschaft |
Kapitalgesellschaft |
andere Kapitalgesellschaft |
|
eingetragene Genossenschaft |
|
Personenhandelsgesellschaft |
|
GbR |
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Partnerschaftsgesellschaft |
eingetragene Genossenschaft |
Kapitalgesellschaft |
rechtsfähiger Verein |
Kapitalgesellschaft |
|
eingetragene Genossenschaft |
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit |
nur in AG, wenn Versicherungsverein nicht klein i. S. v. § 53 VAG |
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts |
Kapitalgesellschaft |
Partnerschaftsgesellschaft |
Kapitalgesellschaft |
|
eingetragene Genossenschaft |
Die Aufzählung ist abschließend.
Nicht formwechselnd umgewandelt werden kann die Erbengemeinschaft mit Unternehmereige...