Auch DDR-Recht gilt

Nach Art. 8 des Einigungsvertrags ist zwar in den neuen Bundesländern grundsätzlich das BGB in Kraft getreten. Dennoch gibt es für "Altfälle" einige Überleitungsbestimmungen, die auch den Bereich der Grundpfandrechte betreffen.

Wer in der ehemaligen DDR ein mit Grundschulden oder Hypotheken belastetes Grundstück zu Eigentum besitzt oder erwerben will oder als Gläubiger ein Grundstück beleiht, muss vor allem die Frage klären: Welches Recht ist auf die Grundpfandrechte anwendbar?

Wann ist Hypothek entstanden?

Für die Beantwortung ist maßgebend, zu welchem Zeitpunkt das Grundpfandrecht begründet wurde. Dabei sind verschiedene Zeiträume zu unterscheiden:

  • bis 31.12.1975: In dieser Zeit war noch das BGB in Kraft.
  • 1.1.1976 bis 2.10.1990: Es galt das Zivilgesetzbuch (ZGB) der DDR.
  • ab 3.10.1990: Das BGB gilt wieder.

Vor dem 1.1.1976: BGB

Auf Belastungen, die bis zum 31.12.1975 entstanden sind, kann auch heute wieder das BGB angewendet werden.[1] Auch Grundstücksbelastungen, die nach § 18 Vermögensgesetz wieder einzutragen sind, können solche aus der Zeit vor dem 1.1.1976 sein; insoweit gilt ebenfalls das BGB.

Besonderheiten im DDR-Recht

Bei den Grundpfandrechten nach dem ZGB der DDR ist zwischen "normalen" Hypotheken und sog. Aufbauhypotheken zu unterscheiden.[2] Mitunter sind auch Abgeltungshypotheken eingetragen.[3] Grundschulden gab es nicht.

Ablösung von Kleinhypotheken

Uralte und geringwertige Grundpfandrechte können nach § 10 Grundbuchbereinigungsgesetz abgelöst werden.[4] Nach dieser Vorschrift erlischt eine vor dem 1.7.1990 an einem Grundstück im Beitrittsgebiet bestellte Hypothek oder Grundschuld mit einem umgerechneten Nennbetrag von nicht mehr als 6.000 EUR, wenn der Eigentümer des Grundstücks eine entsprechende Geldsumme zugunsten des jeweiligen Gläubigers hinterlegt hat. Die zugunsten der jeweiligen Gläubiger bewirkte Hinterlegung führt zum Erlöschen des Grundpfandrechts, das Grundbuch wird unrichtig und ist nach §§ 22, 29 GBO zu berichtigen.[5]

[1] Art. 233 § 6 Abs. 2 EGBGB.
[2] Vgl. ausführlich Welter, WM 1991, S. 1189, 1193 ff.; Gößmann, WM 1990, Sonderbeilage 4, S. 23, 29; Wilhelms, DtZ 1996, S. 366.
[3] Vgl. Böhringer, DtZ 1995, S. 432, 433; 1996, S. 34, 41.
[4] Ausführlich Böhringer, Rpfleger 2010, S. 193.
[5] KG, Beschluss v. 20.5.2008, 1 VA 7/06, Rpfleger 2008 S. 478, auch zum Nachweis der Inhaberschaft von Briefhypotheken durch Vorlage der Briefe.

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